Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, 
wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich zur Aushebung zu 
gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben bestimmt sind, und in welcher 
Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
8 13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im 
Einvernehmen mit den Bezirksdirektoren für ihren ganzen Musterungsbezirk einen 
Vertheilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar be— 
zeichnete Pferde der verschiedenen Klassen von den einzelnen Ortschaften tage— 
weise in den Aushebungsorten zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter 
Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage nicht mehr als 
200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind die Zahlen 
so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse noch 
eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur 
Vorführung gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden I nicht 
aus, so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve 
zu bestimmen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestim- 
men und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten 
Tage heranzuziehen. Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach 
etwaiger Prüfung durch das Generalkommando die Bezirksdirektoren den Ge- 
meindevorständen Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Letztere noch 
vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde 
vorbereiten können. 
8 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder 
Verwaltungsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke, wenn deren räumliche Aus— 
dehnung und die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweck- 
mäßig erscheinen lassen, durch das Generalkommando im Einvernehmen mit 
dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, in zwei oder mehrere Aus— 
hebungsbezirke getheilt werden.
	        
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