Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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schäden durch die Ausführungs-Verordnung vom 13. Juli 1898 zum Gesetz 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Feb- 
ruar 1875 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 unter Ziffer III 
(zu § 14) A Ziffer 6 (Reichs-Gesetzblatt Seite 937) getroffen sind. 
Für die Büreaugehülfen des Bezirksdirektors, welche außerhalb des Sitzes 
der Behörde bei der Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder und Reisekosten 
nach den Sätzen gewährt werden, welche für diese Beamten nach dem Gesetz 
über das Kostenwesen vom 1 1. April 1894 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 28. Februar 1900 (Regierungs-Blatt Seite 191) bestehen. 
8 17. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Bezirks— 
direktoren auf dem raschesten Wege den Gemeindevorständen die im Frieden 
vorbereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) 
die nach 8 13 bestimmten Pferde zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu be— 
nachrichtigen. 
Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, 
so ist zu erwägen, ob die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort 
übersandten Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 
1. Mobilmachungstag ist“ als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und 
welche Vorbereitungen in diesem Falle zu treffen sind. 
Die Bezirksdirektoren haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrecht— 
erhaltung der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nö— 
thigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der 
linken Seite die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aus- 
hebungsbezirkes. Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre sämmt- 
lichen Pferde vorzuführen. 
Die Gemeindevorstände sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung 
der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu er-
	        
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