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8 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist
nur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen
und von der Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe
an, welche in die betreffende Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigen-
thümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben.
Dieser Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Ab-
nahme zu zahlende Taxsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser
sich der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten
Stellvertreter ein.
§ 21.
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer ver-
sehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren
Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen.
Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen
nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der
Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veraulassen.
8 22.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle
andere für kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann
hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungskommission eingegangen werden,
wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt
werden.