Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Wekauntmachung, 
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe. 
Vom 1. Oktober 1900. 
  
Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 573) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes 
fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen 
einer vom Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen 
Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie der Zahl der durch- 
schnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs- 
behörde anzumelden. 
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 
15. November 1900 einschließlich 
festgesetzt. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben 
nach ihrer Keuntniß der Verhältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unternehmer 
nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden 
Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt 
und öffentlich bekannt gemacht. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Berlin, den 1. Oktober 1900. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Gaebel. 
  
Anleitung, 
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe. 
(§ 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.) 
1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallver- 
sicherung nicht unterstellten, durch die §8§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 
vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzu- 
melden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind:
	        
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