Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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vom 29. Dezember 1886 (Regierungs-Blatt von 1887, Seite 133) und vom 
24. Februar 1892 (Regierungs-Blatt Seite 25) verfügten Abänderungen, so— 
wie der in dem § 49 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 unter Ziffer 4 
getroffenen Bestimmung, folgende Fassung: 
„Die Waisenanstalt hat jedem ihrer Zöglinge gleichmäßig zu gewähren: 
1. ein in vierteljährlichen Theilbeträgen vorauszuzahlendes jährliches Ver- 
pflegungsgeld von 50 Mark; 
2. zur Anschaffung der zum Schulunterricht nöthigen Bücher und Schreib- 
materialien den Betrag von 10 Mark, welcher in gleicher Weise wie 
das Verpflegungsgeld (Ziffer 1) auszuzahlen ist; 
3. bei der Konfirmation einen Beitrag von 20 Mark zur Festkleidung; 
4. in Krankheitsfällen die nöthigen Arzneien auf Grund gehörig beglau- 
bigter Rezepte. 
Zur unentgeltlichen ärztlichen Behandlung der kranken Waisen in der 
Anstalt sind die Bezirksärzte verpflichtet. 
Stirbt ein Zögling der Anstalt, so sind von dieser die Kosten der Be- 
erdigung nach den billigsten Ansätzen zu tragen oder zu vergüten." 
II. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, den 25. Oktober 1900. 
Carl Alexander. 
von Pawel.
	        
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