Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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zwischen ihnen und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizu— 
führen. 
8 44. 
Borlaufige Ist die Entmündigung eines Volljährigen wegen Geisteskrankheit, Geistes— 
schaft. schwäche Vers chwendung oder Trunksucht beantragt, so kann das Vormundschafts- 
gericht eine vorläufige Vormundschaft anordnen, die für die Zeit, bis 
auf Grund der erfolgten Entmündigung endgültig ein Vormund bestellt 
werden kann, dem zu Entmündigenden den vormundschaftlichen Schutz ge- 
währen soll. 
8 45. 
Der vorläufig bestellte Vormund hat sich den Schutz der Person und 
die Sicherung des Vermögens seines Mündels insoweit angelegen sein 
zu lassen, als es zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung erforderlich 
erscheint. Von einschneidenderen Maßregeln hat er vorläufig abzusehen. 
Im Uebrigen gelten auch für die vorläufige Vormundschaft die für die 
Vormundschaft über Volljährige geltenden Vorschriften. 
8 46. 
Die vorläufige Vormundschaft endigt: 
I. ohne Weiteres: 
1. wenn nach erfolgter Entmündigung ein Vormund endgültig be- 
stellt wird; 
2. wenn der Antrag auf Entmündigung zurückgenommen oder rechts- 
kräftig zurückgewiesen wird; 
II. im Uebrigen nur, wenn sie vom Gerichte aufgehoben wird. 
Dritter Abschnitt. 
Der Gegenvormund. 
8 47. 
Zur Beaufsichtigung der Amtsführung des Vormundes kann von dem 
Vormundschaftsgerichte ein Gegenvormund bestellt werden.
	        
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