Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

8 20. 
Gegen die nach Maßgabe der §§ 17—19 gefaßten Beschlüsse der Handels- 
kammer findet innerhalb zweier Wochen Beschwerde bei dem Staats-Ministerium 
statt, welches endgültig entscheidet. 
8 21. 
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch 
Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden ihnen er— 
stattet. 
Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baaren 
Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung 
zu gewähren. 
8 22. 
Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen 
Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen- und Rechnungs— 
wesen selbständig. 
Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt 
die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen Räumlichkeiten. 
8 23. 
Die Handelskammer hat alljährlich bei Beginn des Jahres einen Vor- 
anschlag über ihre Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, öffentlich bekannt zu 
machen und dem Staats-Ministerium mitzutheilen. Das letztere ist befugt, den 
Voranschlag zu beanstanden, wenn er eine übermäßige Höhe der Handels- 
kammerbeiträge herbeiführt. 
8 24. 
Sobald feststeht, daß der Voranschlag nicht beanstandet wird, oder im 
Falle einer Beanstandung die erhobenen Bedenken ihre Erledigung gefunden 
haben, wirft die Handelskammer für jeden einzelnen Wahlberechtigten nach dem 
Verhältniß seines Einkommens aus Handel und Gewerbe zu dem Gesammt— 
einkommen der sämmtlichen Wahlberechtigten aus Handel und Gewerbe den 
für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Abgabebetrag aus. Derselbe gilt 
vom 1. Januar des gedachten Jahres für angefallen und geschuldet. 
In Ansehung der offenen Handelsgesellschaften ist das bezüglich ihrer 
Wahlberechtigung und Beitragspflicht zu Grunde zu legende Einkommen durch
	        
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