Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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ihres Ortes Zahlung zu leisten, und übersendet den Gemeindevorständen der— 
jenigen Orte, an welchen Zahlungspflichtige wohnen, durch Vermittelung der 
Großherzoglichen Bezirksdirektoren je eine Liste der Zahlungspflichtigen des 
betreffenden Gemeindebezir ks und der von ihnen zu entrichtenden Abgabebeträge 
nebst Berechnung der für die Erhebung der letzteren zu gewährenden, auf 
2,5 Prozent zu bemessenden Hebegebühr. 
Die Gemeindevorstände haben die Listen ungesäumt mit Unterweisung über 
Erhebung der Beiträge an die Gemeinderechnungsführer hinauszugeben, für 
pünktliche Abgewähr der Beiträge Seitens der Gemeinderechnungsführer Sorge 
zu tragen und die Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände nach Maß- 
gabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben 
zu übernehmen, auch nach bewirkter vollständiger Ablieferung den Empfang der 
Hebegebühren von dem Gemeinderechnungsführer durch eigenhändige Namens- 
unterschrift in der Liste bescheinigen zu lassen. 
8 28. 
Die Beiträge sind nach spätestens 2 Monaten, von dem Empfang der 
Listen an gerechnet, vollständig unter Aufrechnung der Hebegebühr an die 
Handelskammer abzuliefern. Der Schlußlieferung müssen die Listen, welche 
der Handelskammer als Einnahme-Belege dienen, beigefügt werden. 
§ 29. 
Stellt sich bei einzelnen in die Listen Eingetragenen heraus, daß die Bei- 
tragspflicht, sei es durch Tod, Wegzug oder aus anderen Gründen, erloschen 
ist, oder ergiebt sich im Laufe des Beitreibungsverfahrens die Unbeibringlichkeit 
einzelner Beträge, so sind Abfallscheine darüber auszufertigen und die Beträge 
derselben bei der Ablieferung an die Handelskammer in Zurechuung zu bringen. 
8 30. 
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben. 
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter 
vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.
	        
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