544
ihres Ortes Zahlung zu leisten, und übersendet den Gemeindevorständen der—
jenigen Orte, an welchen Zahlungspflichtige wohnen, durch Vermittelung der
Großherzoglichen Bezirksdirektoren je eine Liste der Zahlungspflichtigen des
betreffenden Gemeindebezir ks und der von ihnen zu entrichtenden Abgabebeträge
nebst Berechnung der für die Erhebung der letzteren zu gewährenden, auf
2,5 Prozent zu bemessenden Hebegebühr.
Die Gemeindevorstände haben die Listen ungesäumt mit Unterweisung über
Erhebung der Beiträge an die Gemeinderechnungsführer hinauszugeben, für
pünktliche Abgewähr der Beiträge Seitens der Gemeinderechnungsführer Sorge
zu tragen und die Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände nach Maß-
gabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben
zu übernehmen, auch nach bewirkter vollständiger Ablieferung den Empfang der
Hebegebühren von dem Gemeinderechnungsführer durch eigenhändige Namens-
unterschrift in der Liste bescheinigen zu lassen.
8 28.
Die Beiträge sind nach spätestens 2 Monaten, von dem Empfang der
Listen an gerechnet, vollständig unter Aufrechnung der Hebegebühr an die
Handelskammer abzuliefern. Der Schlußlieferung müssen die Listen, welche
der Handelskammer als Einnahme-Belege dienen, beigefügt werden.
§ 29.
Stellt sich bei einzelnen in die Listen Eingetragenen heraus, daß die Bei-
tragspflicht, sei es durch Tod, Wegzug oder aus anderen Gründen, erloschen
ist, oder ergiebt sich im Laufe des Beitreibungsverfahrens die Unbeibringlichkeit
einzelner Beträge, so sind Abfallscheine darüber auszufertigen und die Beträge
derselben bei der Ablieferung an die Handelskammer in Zurechuung zu bringen.
8 30.
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben.
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter
vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.