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gegenüber seine Genehmigung ertheilt hat, und nunmehr der Vormund dem
andern Vertragschließenden die erfolgte Genehmigung mittheilt.
§ 53.
Ist dem Mündel für einzelne Angelegenheiten, an deren Besorgung
der Vormund verhindert ist, ein Pfleger bestellt, so unterliegt dessen Amts-
führung dem Aufsichtsrechte des Gegenvormundes in gleicher Weise, wie
die Amtsführung des Vormundes.
Tritt in der Person des Pflegers einer der in § 49 unter Nr. 2
bis 4 aufgeführten Umstände ein, so hat der Gegenvormund dem Vor-
mundschaftsgerichte unverzüglich Mittheilung zu machen, damit dieses über
die Entlassung des Pflegers Entschließung fassen kann.
§ 54.
Der Gegenvormund hat sein Amt unentgeltlich zu führen. Aus be-
sonderen Gründen kann ihm jedoch bei sehr bedeutendem Umfange der Ge-
schäfte vom Vormundschaftsgericht eine Vergütung gewährt werden, falls
der Betrag des Mündelvermögens dies rechtfertigt.
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Dem Gegenvormund steht ein Beschwerderecht gegenüber den Ver-
fügungen des Vormundschaftsgerichts zu, durch welche:
1. dem Vormunde oder dem Pfleger eine Vergütung bewilligt;
2. der Antrag des Gegenvormunds
a) gegen den Vormund wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzu-
schreiten, insbesondere ihn aus diesem Grunde zu entlassen, oder
b) den Vormund oder Pfleger aus einem der in § 49 unter Nr. 3
(vgl. § 53 Abs. 2) angegebenen Gründe zu entlassen,
abgelehnt wird.
Für die Beschwerde gelten die Vorschriften des § 27.
8 56.
Das Amt des Gegenvormundes endigt aus denselben Gründen, wie
das des Vormundes. Auch kann er aus denselben Gründen, wie der Vor—
mund, seine Entlassung beantragen.