Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Einschreib- und 
Werthsendungen. 
Sendungen gegen 
Nückschein. 
— 4 — 
5. Bei Klagen und Ladungsschriften in Civilprozeßsachen ist der Tag der 
Uebergabe auf der Urschrift und auf den Abschriften zu vermerken (§ 169 Abs. 2 
der CPO.); der Verbleib der Urschrift ist auf der bei den Akten zurückbehaltenen 
Abschrift ersichtlich zu machen. 
Bei Schriftstücken, durch deren vom Gerichtsschreiber zu vermittelnde Zustellung 
eine Nothfrist gewahrt werden soll (§207 Abs. 2 der CPO.) hat der Gerichtsschreiber 
den Eingangsvermerk auf der Urschrift und auf den Abschriften zu unterzeichnen. 
6. In gleicher Weise ist auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erb- 
schaft oder zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Tag des Eingangs 
besonders zu bescheinigen, wenn diese Vollmachten erst nach der Abgabe der Aus- 
schlagungs= oder Anfechtungserklärung durch den Bevollmächtigten eingereicht werden 
(§88 1945, 1955 des BG.). 
7. Enthält die Sendung ein eigenhändiges Testament, dessen amtliche Ver- 
wahrung verlangt wird (§ 65 Nr. 1. c), so ist der Eingangsvermerk auf das Testa- 
ment oder dessen Umschlag zu setzen und von dem Beamten, der die Sendung in 
Empfang nimmt, zu unterzeichnen; auf dem Umschlage des Testaments ist, falls 
nicht seine Erkennbarkeit durch einen schon vorhandenen Vermerk gesichert erscheint, 
der Name des Einsenders zu vermerken. 
8. Im Uebrigen wird der Eingangsvermerk nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen auf die Anlagen der Schrift gesetzt. 
9. Gelangt die Schrift nicht an dem vermerkten Tage an die Gerichts- 
schreiberei, so hat diese einen besonderen Eingangsvermerk zu machen. Bei den in 
Nr. 5 Abs. 2 bezeichneten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Ge- 
richtsschreiberei stets besonders zu bescheinigen, falls die Sendung nicht unmittelbar 
an die Gerichtsschreiberei gerichtet war. 
10. Soweit nicht die Unterzeichnung des Eingangsvermerks (mit vollem Namen) 
vorgeschrieben ist, genügt es, wenn der zur Empfangnahme der Sendung zuständige 
Beamte dem Eingangsvermerk sein Namensszeichen beisetzt. Die Beisetzung des Namens- 
zeichens ist auch dann erforderlich, wenn der Eingangsvermerk durch Aufdruck eines 
Stempels hergestellt wird. 
87. 
1. Beim Eingange von Postsendungen, die nur gegen Empfangsbekenntniß 
bestellt werden, ist das Empfangsbekenntniß unter Beidrückung des Gerichtssiegels 
durch den Oberamtsrichter oder den zu seiner Vertretung zuständigen Richter zu 
vollziehen, ohne Unterschied, ob die Sendung an das Gericht, an die Gerichtsschreiberei 
oder an eine Abtheilung des Gerichts oder der Gerichtsschreiberei gerichtet ist. 
Bei Postanweisungen kann der Oberamtsrichter die Empfangnahme und 
Quittungsleistung ein= für allemal dem Gerichtskassirer übertragen. Von einer 
solchen Anordnung ist der Postbehörde Kenntniß zu geben. 
2. Für den Fall, daß der Oberamtsrichter und sein regelmäßiger Vertreter 
abwesend oder behindert sein sollten, ist für die Empfangnahme und die Quittungs- 
leistung über die in Nr. 1 bezeichneten Sendungen ein besonderer Vertreter zu be- 
stimmen und der Postbehörde namhaft zu machen; zum Vertreter kann auch ein 
Gerichtsschreiber oder ein Diener bestimmt werden. 
. 3. Ueber die eingehenden Postanweisungen und Sendungen mit Werthan— 
gabe ist ein Posteingangsnotizbuch mit folgenden Spalten zu sühren: 1. Tag des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.