Einschreib- und
Werthsendungen.
Sendungen gegen
Nückschein.
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5. Bei Klagen und Ladungsschriften in Civilprozeßsachen ist der Tag der
Uebergabe auf der Urschrift und auf den Abschriften zu vermerken (§ 169 Abs. 2
der CPO.); der Verbleib der Urschrift ist auf der bei den Akten zurückbehaltenen
Abschrift ersichtlich zu machen.
Bei Schriftstücken, durch deren vom Gerichtsschreiber zu vermittelnde Zustellung
eine Nothfrist gewahrt werden soll (§207 Abs. 2 der CPO.) hat der Gerichtsschreiber
den Eingangsvermerk auf der Urschrift und auf den Abschriften zu unterzeichnen.
6. In gleicher Weise ist auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erb-
schaft oder zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Tag des Eingangs
besonders zu bescheinigen, wenn diese Vollmachten erst nach der Abgabe der Aus-
schlagungs= oder Anfechtungserklärung durch den Bevollmächtigten eingereicht werden
(§88 1945, 1955 des BG.).
7. Enthält die Sendung ein eigenhändiges Testament, dessen amtliche Ver-
wahrung verlangt wird (§ 65 Nr. 1. c), so ist der Eingangsvermerk auf das Testa-
ment oder dessen Umschlag zu setzen und von dem Beamten, der die Sendung in
Empfang nimmt, zu unterzeichnen; auf dem Umschlage des Testaments ist, falls
nicht seine Erkennbarkeit durch einen schon vorhandenen Vermerk gesichert erscheint,
der Name des Einsenders zu vermerken.
8. Im Uebrigen wird der Eingangsvermerk nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen auf die Anlagen der Schrift gesetzt.
9. Gelangt die Schrift nicht an dem vermerkten Tage an die Gerichts-
schreiberei, so hat diese einen besonderen Eingangsvermerk zu machen. Bei den in
Nr. 5 Abs. 2 bezeichneten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Ge-
richtsschreiberei stets besonders zu bescheinigen, falls die Sendung nicht unmittelbar
an die Gerichtsschreiberei gerichtet war.
10. Soweit nicht die Unterzeichnung des Eingangsvermerks (mit vollem Namen)
vorgeschrieben ist, genügt es, wenn der zur Empfangnahme der Sendung zuständige
Beamte dem Eingangsvermerk sein Namensszeichen beisetzt. Die Beisetzung des Namens-
zeichens ist auch dann erforderlich, wenn der Eingangsvermerk durch Aufdruck eines
Stempels hergestellt wird.
87.
1. Beim Eingange von Postsendungen, die nur gegen Empfangsbekenntniß
bestellt werden, ist das Empfangsbekenntniß unter Beidrückung des Gerichtssiegels
durch den Oberamtsrichter oder den zu seiner Vertretung zuständigen Richter zu
vollziehen, ohne Unterschied, ob die Sendung an das Gericht, an die Gerichtsschreiberei
oder an eine Abtheilung des Gerichts oder der Gerichtsschreiberei gerichtet ist.
Bei Postanweisungen kann der Oberamtsrichter die Empfangnahme und
Quittungsleistung ein= für allemal dem Gerichtskassirer übertragen. Von einer
solchen Anordnung ist der Postbehörde Kenntniß zu geben.
2. Für den Fall, daß der Oberamtsrichter und sein regelmäßiger Vertreter
abwesend oder behindert sein sollten, ist für die Empfangnahme und die Quittungs-
leistung über die in Nr. 1 bezeichneten Sendungen ein besonderer Vertreter zu be-
stimmen und der Postbehörde namhaft zu machen; zum Vertreter kann auch ein
Gerichtsschreiber oder ein Diener bestimmt werden.
. 3. Ueber die eingehenden Postanweisungen und Sendungen mit Werthan—
gabe ist ein Posteingangsnotizbuch mit folgenden Spalten zu sühren: 1. Tag des