Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 52. 
1. Sämmtliche weder in das Register für Forst= und Feldrügesachen noch in Strafprozeßregister 
das Register für Privatklagesachen einzustellenden Strafsachen gehören in das nach (C, D, E, F, 6). 
dem Formular Nr. 16 zu führende Strafprozeßregister. Das Register führt, je Zorm- 
nachdem die einzutragende Strafsache in die Spalte 4 oder in die Unterabtheilungen r 16 
a, b, c, oder d der Spalte 5 gehört, die Bezeichnung C, D, E, Foder G. " 
2. Die in Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterspalte 
mit der Ziffer 1. 
3. Betrifft eine Sache mehrere Beschuldigte, so erhalten sie innerhalb der- 
selben Nummer mehrere durch kleine lateinische Buchstaben (a, b, c u. s. f.) zu be- 
zeichnende Zeilen. 
4. In das Register C werden alle Strafsachen eingetragen, in welchen die 
Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Strafbefehls beantragt hat, auch dann, wenn 
ein Strafbefehl nicht erlassen, sondern gemäß § 448 Abs. 2 der St PO. die Sache 
zur Hauptverhandlung gebracht wird. 
O-Sachen behalten ihr Aktenzeichen, auch wenn auf Grund erhobenen Ein- 
spruchs zur Hauptverhandlung geschritten wird. 
5. In das Register D gehören die Sachen, die nach Inhalt der Anklage als 
Vergehen (§ 1 Abs. 2 des St G.), in das Register E die Sachen, die nach Inhalt 
der Anklage als Uebertretungen (§1 Abs. 3 des St G.) sich darstellen. 
Sachen, in denen Vergehen und Uebertretungen zusammentreffen, sind nur in 
das Register D einzutragen. 
6. In das Register F werden die Voruntersuchungen eingetragen, deren Füh- 
rung gemäß § 183 Satz 1 der St PO. einem der an dem Amtsgerichte angestellten 
Amtsrichter übertragen worden ist. 
Bei Beendigung der Voruntersuchung wird die in das Register Feingestellte 
Nummer unterstrichen. Die Voruntersuchung gilt als beendigt, sobald die Akten 
gemäß § 195 Abs. 1 der St PO. der Staatsanwaltschaft übersendet werden. 
Wird eine in das Register F bereits eingetragene Voruntersuchung auf andere 
Strafthaten oder andere Angeschuldigte ausgedehnt, so erfolgt kein neuer Eintrag; eben- 
sowenig im Falle einer Ergänzung der Voruntersuchung nach § 195 Abs. 2 der St PO. 
7. In das Register G gehören alle einzelnen richterlichen Anordnungen in Straf- 
sachen, für die das Amtsgericht auf Grund der Vorschriften der StPO. —nicht in 
seiner Eigenschaft als Rechtshülfegericht — zuständig ist, ohne daß die öffent- 
liche Klage (§ 168 Abs. 1 der St PO.) überhaupt oder doch bei diesem Amtsgericht 
erhoben wäre. Hierher gehören somit alle richterlichen Untersuchungshandlungen, die 
im Vorbereitungsverfahren (II. Buch, 2. Abschnitt der StPO.) vom Amtsgerichte 
von Amtswegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§§ 160, 163, 164, 128, 
129, 132 der St PO.) vorgenommen werden, handle es sich nun um die Verneh- 
mung von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, um Augenscheinseinnahmen, 
Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Verhaftungen oder dergl.; ebenso alle solchen 
Untersuchungshandlungen, um deren Vornahme der Amtsrichter von dem Unter- 
suchungsrichter des Landgerichts ersucht wird, zu dessen Bezirk das Amtsgericht gehört 
(§ 183 Satz 2 der St PO). 
Die auf das Rechtshülfeersuchen eines auswärtigen Untersuchungsrichters oder 
eines andern Gerichts oder einer sonstigen Behörde vorgenommenen gerichtlichen 
Handlungen gehören nicht in das Register G (vgl. § 17); ebensowenig die Unter- 
suchungshandlungen, die in einer in das Register F eingetragenen Voruntersuchung 
vorgenommen werden. 
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