— 34 —
Werden in derselben Untersuchungssache durch erneute Anträge oder Anzeigen
mehrere richterliche Anordnungen veranlaßt, so ist jede Anordnung besonders in dem
Register G einzutragen; so ist die auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossene
Aufhebung eines Haftbefehls oder Verlängerung der Haftfrist stets besonders neben
dem Haftbefehle, im Falle des § 164 der St PO. die Beweiserhebung besonders
neben der Vernehmung des Beschuldigten einzutragen. Mehrere in derselben Sache
durch denselben Antrag oder dieselbe Anzeige veranlaßte richterliche Anordnungen
erhalten nur eine Nummer im Register G.
Bei den G-Sachen ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft in Spalte 10
anzugeben.
8. Wird ohne Terminsbestimmung zur Hauptverhandlung geschritten, so ist
die Sache in das Register einzutragen, sobald das Protokoll zur Gerichtsschreiberei
gelangt. In Spalte 1 ist der Tag des Protokolls anzugeben.
9. In das Strafprozeßregister (I bezgl. E) sind auch die Strafsachen ein-
zutragen, in denen das Hauptverfahren von einem anderen Gericht eröffnet oder in
denen ohne Anklageschrift und ohne Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung ge-
schritten wird.
Die Sachen, welche von der Strafkammer auf Grund des § 75 des GVG.
dem Schöffengericht zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen sind, werden da-
durch kenntlich gemacht, daß die Zahlen im Register D und auf dem Aktendeckel
unterstrichen werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Straf-
kammer das Hauptverfahren auf Grund des §207 der St PO. vor dem Schöffen-
gericht eröffnet.
10. Die Spalten 6a bis 6e, welche für die C-, D= und E-Sachen die Art
der Beendigung nachweisen, werden mit dem Buchstaben, welcher zur Bezeichnung
der Angelegenheit dient, ausgefüllt, sobald das Verfahren rechtskräftig oder sonst end-
gültig beendet ist.
Die Buchstaben F und G können niemals in eine dieser Spalten eingetragen
werden; in Spalte 6 a kann nur der Buchstabe C eingestellt werden.
11. Die Spalte 6e wird stets dann benutzt, wenn das Verfahren in einer
weder in der Spalte 6a noch in der Spalte 6b zu verlautbarenden Weise endgültig
beendet wird, insbesondere dann, wenn das Verfahren durch Gerichtsbeschluß —
gleichgültig aus welchem Grunde — eingestellt oder die Eröffnung des Hauptver-
fahrens abgelehnt wird.
Die vorläufige Einstellung (§8 203, 208 der St PO.) gilt nicht als Beendigung
des Verfahrens. Wird jedoch in den Fällen des § 208 Abs. 2 der St PO. nach
dem Ablaufe der dort bestimmten Frist die Weglegung der Akten angeordnet, so ist
die Spalte 6e auszufüllen und der Sachverhalt in Spalte 10 kurz zu bemerken.
12. Die Verbindung mehrerer Strafsachen (§ 236 der St PO.) ist bei allen
Sachen in Spalte 10 zu bemerken. Für die verbundenen Sachen wird das Akten-
zeichen einer Sache fortgeführt, bei welcher auch alle weiteren Einträge in das
Strafprozeßregister zu bewirken sind. Bei den ausfallenden Registernummern wird
die Spalte 6 ausgefüllt.
13. Betrifft eine Strafsache mehrere Angeklagte, so wird die Spalte 6 erst
ausgefüllt, wenn das Verfahren gegen sämmtliche Angeklagte rechtskräftig oder sonst
endgültig beendet ist. Wird das Verfahren gegen die verschiedenen Angeklagten in
verschiedenen Instanzen (z. B. gegen den einen in der ersten, gegen den andern in
der Revisionsinstanz) beendet, so ist nur die Spalte der höheren Instanz auszufüllen.
Wird das Verfahren gegen die verschiedenen Angeklagten in der ersten Instanz auf