Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Werden in derselben Untersuchungssache durch erneute Anträge oder Anzeigen 
mehrere richterliche Anordnungen veranlaßt, so ist jede Anordnung besonders in dem 
Register G einzutragen; so ist die auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossene 
Aufhebung eines Haftbefehls oder Verlängerung der Haftfrist stets besonders neben 
dem Haftbefehle, im Falle des § 164 der St PO. die Beweiserhebung besonders 
neben der Vernehmung des Beschuldigten einzutragen. Mehrere in derselben Sache 
durch denselben Antrag oder dieselbe Anzeige veranlaßte richterliche Anordnungen 
erhalten nur eine Nummer im Register G. 
Bei den G-Sachen ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft in Spalte 10 
anzugeben. 
8. Wird ohne Terminsbestimmung zur Hauptverhandlung geschritten, so ist 
die Sache in das Register einzutragen, sobald das Protokoll zur Gerichtsschreiberei 
gelangt. In Spalte 1 ist der Tag des Protokolls anzugeben. 
9. In das Strafprozeßregister (I bezgl. E) sind auch die Strafsachen ein- 
zutragen, in denen das Hauptverfahren von einem anderen Gericht eröffnet oder in 
denen ohne Anklageschrift und ohne Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung ge- 
schritten wird. 
Die Sachen, welche von der Strafkammer auf Grund des § 75 des GVG. 
dem Schöffengericht zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen sind, werden da- 
durch kenntlich gemacht, daß die Zahlen im Register D und auf dem Aktendeckel 
unterstrichen werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Straf- 
kammer das Hauptverfahren auf Grund des §207 der St PO. vor dem Schöffen- 
gericht eröffnet. 
10. Die Spalten 6a bis 6e, welche für die C-, D= und E-Sachen die Art 
der Beendigung nachweisen, werden mit dem Buchstaben, welcher zur Bezeichnung 
der Angelegenheit dient, ausgefüllt, sobald das Verfahren rechtskräftig oder sonst end- 
gültig beendet ist. 
Die Buchstaben F und G können niemals in eine dieser Spalten eingetragen 
werden; in Spalte 6 a kann nur der Buchstabe C eingestellt werden. 
11. Die Spalte 6e wird stets dann benutzt, wenn das Verfahren in einer 
weder in der Spalte 6a noch in der Spalte 6b zu verlautbarenden Weise endgültig 
beendet wird, insbesondere dann, wenn das Verfahren durch Gerichtsbeschluß — 
gleichgültig aus welchem Grunde — eingestellt oder die Eröffnung des Hauptver- 
fahrens abgelehnt wird. 
Die vorläufige Einstellung (§8 203, 208 der St PO.) gilt nicht als Beendigung 
des Verfahrens. Wird jedoch in den Fällen des § 208 Abs. 2 der St PO. nach 
dem Ablaufe der dort bestimmten Frist die Weglegung der Akten angeordnet, so ist 
die Spalte 6e auszufüllen und der Sachverhalt in Spalte 10 kurz zu bemerken. 
12. Die Verbindung mehrerer Strafsachen (§ 236 der St PO.) ist bei allen 
Sachen in Spalte 10 zu bemerken. Für die verbundenen Sachen wird das Akten- 
zeichen einer Sache fortgeführt, bei welcher auch alle weiteren Einträge in das 
Strafprozeßregister zu bewirken sind. Bei den ausfallenden Registernummern wird 
die Spalte 6 ausgefüllt. 
13. Betrifft eine Strafsache mehrere Angeklagte, so wird die Spalte 6 erst 
ausgefüllt, wenn das Verfahren gegen sämmtliche Angeklagte rechtskräftig oder sonst 
endgültig beendet ist. Wird das Verfahren gegen die verschiedenen Angeklagten in 
verschiedenen Instanzen (z. B. gegen den einen in der ersten, gegen den andern in 
der Revisionsinstanz) beendet, so ist nur die Spalte der höheren Instanz auszufüllen. 
Wird das Verfahren gegen die verschiedenen Angeklagten in der ersten Instanz auf
	        
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