Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

44 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[2] Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Dezember 1899 
im Central-Blatt für das deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften in § 4, 
§ 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 Seite 361) der Betrag der für die 
Naturalverpflegung marschirender pp. Truppen zu gewährenden Vergütung für 
das Jahr 1900 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren sind: 
mit Brot, ohne Brot, 
a) für die volle Tageskost 80 35. 65. 
b) „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 2. Januar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.