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[157] III. Diphtherieserum mit der Kontrolenummer 603 aus den Höchster
Farbwerken ist zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 21. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(158|] IV. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1899 —
Regierungs-Blatt 1899 Seite 826 —, die Veränderungen in der Arzneitaxe
betreffend, wird Folgendes hierdurch verordnet:
Die im Verlag von R. Gärtner's Verlagsbuchhandlung in Berlin er-
schienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1901 wird hierdurch einschließlich
der derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des
Großherzogthums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
Auf die Ziffer 3 der erwähnten „Allgemeinen Bestimmungen“ erstreckt
sich die Einführung nicht; hinsichtlich der daselbst enthaltenen Vorschriften über
Serum antidiphthericum bewendet es bei den dieserhalb im Großherzogthum
bestehenden Bestimmungen.
Weimar, den 29. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[159) Das 57. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 2739 Verordunung, betr. den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und
Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte; vom
6. Dezember 1900.