Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

52  1896.

Innerhalb  der  Ortschaften  muß  in  engen  oder  abschüssigen  Straßen,  an  Straßenkreuzungen,
  beim  Einbiegen  aus  einer  Strahe  in  die  andere,  beim  Durchfahren  von.
Thoren  und  dergl.,  bei  der  Ausfahrt  aus  Grundslücken,  welche  an  einer  öffentlichen
Straße  liegen  und  bei  der  Einfahrt  in  solche,  sowie  an  Stellen  stärkeren  Verkehrs
mit  ——  langsam  gefahren  werden.

In  allen  vorstehend  bezeichneten  Fällen  darf  der  Radfahrer  die  Lenkstange  nicht
aus  der  Hand  lassen  und  die  Fühe  nicht  von  den  Pedalen  entfernen.

8  10.
Die  Radfahrer  haben  sich  aller  Handlungen  zu  enthalten,  welche  den  Verkehr
belästigen  oder  behindern,  Menschen  erschrecken  oder  Thiere  beunruhigen  können.
Jusbesondere  ist  das  Wektfahren  innerhalb  der  Ortschaften  oder  an  Stellen
regeren  Verkehrs,  das  plögliche  Umlenken  neben  Fußgängern,  Fuhrwerken  und  dergl,
verbolen.

8  11.

Jedes  Fahrrad  muß  während  der  Benutzung  mit  einer  wirksamen  Bremsvorrichlung
  und  mit  einer  helltönenden  Klingel,  sowie  bei  Dunkelheit  mit  einer  Laterne
versehen  sein,  welche  ein  helles  Licht  unbehindert  nach  vorn  wirft  und  nicht  mit  rothen
oder  grünen  Scheiben  versehen  sein  darf.

Auch  abgesehen  von  den  in  §  5  bezeichneten  Fällen  haben  Radfahrer  die  in
der  Fahrrichtung  stehenden  oder  sich  bewegenden  Versonen  in  angemessener  Enisernung
durch  ein  demlich  hörbares,  nöthigenfalls  zu  wiederholendes  Glockensignal  auf  ihre
Annäherung  aufmerksam  zu  machen.  Vor  Straßenkreuzungen  innerhalb  der  Ort.
schasten  ist  das  Glockensignal  stets  zu  geben.

Hinsichtlich  der  Zeit  der  Beleuchtung  der  Laterne  sind  die  für  Fuhrwerke  geltenden
  Bestimmungen  mahgebend.

—.

Jeder  Radfahrer  muß  mit  einer  von  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorks  ausgestellten,
  auf  den  Namen  des  Inhabers  lautenden  und  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres
  gültigen  Fahrkarte  nach  dem  beigefügten  Muster  versehen  sein,  welche  er  bei
der  Fahrt  mit  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den  Polizeibeamten  vorzuzeigen  hat.

Personen  unter  15  Jahren  kann  die  Ausstellung  der  Fahrkarte  versagt  werden.

Auf  Militär-Personen  in  Uniform  finden  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
keine  Anwendung.