Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[91 I. In Ausführung der Ziffer 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 24. Dezember 1899, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht 
auf Grund des § 6 Absatz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes — Seite 721 fg. 
des Reichsgesetz-Blattes — wird hiermit bestimmt, daß die in Ziffer 1 bis 4 
und 6 dieser Bekanntmachung den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen 
Verrichtungen von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren und von denjenigen 
Gemeindevorständen, welche als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 
8 57 des Gesetzes bezeichnet werden — vergleiche die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. Dezember 1899, Nr. 153, Seite 619 des Regierungs-Blattes — 
je für den Umfang ihrer Verwaltungs= bezw. Gemeinde = Bezirke wahr- 
zunehmen sind. 
Formulare zu Versicherungsfreikarten können vom Vorstand der Thüringischen 
Versicherungsanstalt bezogen werden. 
Weimar, den 10. Januar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
[10]) II. Im Einbenehmen mit den Herzoglich Sächsischen Staatsregierungen 
wird auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 22. Februar 1894 (§ 98 der 
Protokolle) und unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
22. April 1898 (Regierungs-Blatt S. 45 fl.) Folgendes verordnet: 
1. 
An der Universität Jena tritt von jetzt ab neben der bereits bestehenden 
Kommission für die Vorprüfung, eine solche für die Hauptprüfung von 
Nahrungsmittel-Chemikern in das Leben.
	        
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