Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 14. 
Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren 
Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Schuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu 
ihrer Giltigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum 
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläu- 
bigerrechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten er- 
loschen sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht 
auf den Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter- 
schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
8 15. 
Ueber die Eintragungen von Forderungen und Vermerken, sowie über die 
verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter 
Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein Anderer ist, 
auch diesem eine Benachrichtigung ertheilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Schuldverschreibung. 
8 16. 
Von Amtswegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die 
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter— 
legungsstelle in Weimar auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs— 
beschränkungen beantragt wird; 
2. wenn die Forderung ganz oder theilweise im Wege der Zwangsvoll— 
streckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige ge— 
richtliche Verfügung über dieselbe getroffen ist; 
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
eröffnet worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander 
nicht abgehoben worden sind;
	        
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