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buch besonders gerechnet, 25 von je angefangenen 1000 N des
Betrags, über den verfügt wird, zusammen mindestens 1/;
2. für die Ausreichung von Schuldverschreibungen für je angefangene
1000 A 50 %% zusammen mindestens 1 J7.
Vermerke über Bevollmächtigungen, sowie über Aenderungen in der Person
oder der Wohnung des Berechtigten (§ 11 Abs. 3) sind gebührenfrei.
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nöthig, nach den
für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen.
Auch kann die Vorauszahlung der Gebühren gefordert werden.
8 22.
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken,
welche in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monate ein—
gereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen.
8 23.
Der Vorstand der Landeskreditkasse ist verantwortlich
1. dafür, daß die im Schuldbuche eingetragenen Forderungen und die noch
umlaufenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zusammen den
mit dem Landtage verabschiedeten Höchstbetrag der aufzunehmenden Kapi—
talien nicht übersteigen,
2. für die Löschung, Entwerthung und Aufbewahrung der behufs Ein—
tragung der Forderung eingereichten Schuldverschreibungen bis zur
gänzlichen Vernichtung derselben.
Die Vernichtung der behufs Umwandlung in Buchschulden eingereichten
Schuldverschreibungen erfolgt nach zehn Jahren vom Ende des Jahres der
Umwandlung ab.
8 24.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 16. September
1897, insbesondere die Bestimmungen im § 29 daselbst, sind aufgehoben.
8 25.
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.