Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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buch besonders gerechnet, 25 von je angefangenen 1000 N des 
Betrags, über den verfügt wird, zusammen mindestens 1/; 
2. für die Ausreichung von Schuldverschreibungen für je angefangene 
1000 A 50 %% zusammen mindestens 1 J7. 
Vermerke über Bevollmächtigungen, sowie über Aenderungen in der Person 
oder der Wohnung des Berechtigten (§ 11 Abs. 3) sind gebührenfrei. 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nöthig, nach den 
für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen. 
Auch kann die Vorauszahlung der Gebühren gefordert werden. 
8 22. 
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monate ein— 
gereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen. 
8 23. 
Der Vorstand der Landeskreditkasse ist verantwortlich 
1. dafür, daß die im Schuldbuche eingetragenen Forderungen und die noch 
umlaufenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zusammen den 
mit dem Landtage verabschiedeten Höchstbetrag der aufzunehmenden Kapi— 
talien nicht übersteigen, 
2. für die Löschung, Entwerthung und Aufbewahrung der behufs Ein— 
tragung der Forderung eingereichten Schuldverschreibungen bis zur 
gänzlichen Vernichtung derselben. 
Die Vernichtung der behufs Umwandlung in Buchschulden eingereichten 
Schuldverschreibungen erfolgt nach zehn Jahren vom Ende des Jahres der 
Umwandlung ab. 
8 24. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 16. September 
1897, insbesondere die Bestimmungen im § 29 daselbst, sind aufgehoben. 
8 25. 
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
	        
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