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ortes die Sache oder deren Erlös zur weiteren vorschriftsmäßigen Behandlung
des Fundes abzugeben.
Die Abgabe an die Polizeibehörde des Fundortes kann jedoch unterbleiben,
wenn den Umständen nach die weitere Behandlung des Fundes bei der zuerst
angegangenen Polizeibehörde zweckmäßig erscheint. In diesem Falle ist der
Polizeibehörde des Fundortes alsbald Mittheilung zu machen.
83.
Die Ortspolizeibehörden haben auch die Anmeldung von Rechten an Sachen
entgegenzunehmen, die innerhalb ihres Amtsbezirks verloren gegangen sind. Ist
die Sache nicht mehr als drei Mark werth, so ist der Anmeldende zu belehren,
daß die Anmeldung dem Eigenthumserwerbe des Finders an der verlorenen
Sache nicht entgegensteht (§ 973 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
§ 4.
". Die Ortspolizeibehörden haben Fundlisten nach dem angedruckten Muster
zu führen und in die Liste alle bei ihnen eingehenden Anzeigen sowie die von
anderen Polizeibehörden an sie abgegebenen gefundenen Sachen und Erlöse aus
solchen unter fortlaufender Nummer einzutragen.
Alle auf Fundsachen bezüglichen Schriftstücke sind mit der Nummer des
Verzeichnisses zu versehen und nach der Nummerfolge geordnet aufzubewahren.
5.
Bei Entgegennahme der Anzeige des Fundes hat die Polizeibehörde alle
für die Ermittelung des Verlierers oder sonstiger Empfangsberechtigter erheb-
lichen Umstände zu erörtern und festzustellen. Die Spalten 1 bis 5 der Fund-
liste sind sofort auszufüllen. Bei mündlicher Anzeige bedarf es der Aufuahme
eines besonderen Protokolles oder Vermerkes zu den Akten nur dann, wenn dies
zur Feststellung von wesentlichen Angaben des Finders erforderlich ist, für deren
Aufnahme die Fundliste nicht geeignet erscheint.
86.
Alsbald bei oder sofort nach der Ablieferung der Sache hat die Polizei—
behörde den Finder darüber zu hören:
ob er für den Fall, daß ein Empfangsberechtigter nicht ermittelt wird,
das Eigenthum an der Sache für sich in Anspruch nimmt (8 973 des