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2. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen.
8 56.
(CPO. 88 803 bis 827).
1. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in beweg-
liche körperliche Sachen wird von dem Gerichtsvollzieher durch
Pfändung und Veräußerung bewirkt.
2. Durch die gehörig vollzogene Pfändung erlangt der Gläubiger
ein Pfandrecht an den gepfändeten Sachen, das ihm im Verhältnisse
zu anderen Gläubigern die gleichen Rechte gewährt, wie ein durch
Vertrag erworbenes Flandrecht (B #B. §§ 1204 bis 1257). Für
den Rang dieses Pfandrechts ist der Zeitpunkt der Pfändung in der
Art maßgebend, daß das durch eine frühere wirksame Pfändung be-
gründete Gfaudrecht allen später entstandenen Pfandrechten vorgeht
und den Gläubiger, für den die frühere Pfändung bewirkt ist, zur
vorzugsweisen Befriedigung aus dem Erlöse der Pfandstücke berechtigt.
Der Erfolg der Pfändung hängt von der genauen Beobachtung aller
Formvorschriften und von ihrer rechtzeitigen Ausführung ab (§ 6 Abs.3
der Anw.).
857.
(CPO. 88 758, 759, 808 ff.).
Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam
des Schuldners befinden.
I. Bleibt die Aufforderung zur Leistung (§ 50 Abs. 3 d. Anw.)
ohne Erfolg, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder eine
sonst in der Wohnung angetroffene, zur Familie des Schuldners ge-
hörige oder in der Familie dienende erwachsene Person anzuweisen,
ihm die bewegliche Habe des Schuldners vorzuzeigen und, soweit der
Zweck der Vollstreckung es erfordert, seine Zimmer, Keller, Böden
und anderen Gelasse sowie die darin befindlichen Kästen, Schränke
und sonstigen Behältnisse zu öffnen. Muß die Oeffnung mit Gewalt
bewirkt werden, weil sie verweigert wird, oder weil keine von den
vorbezeichneten Personen anwesend ist, so hat der Gerichtsvollzieher
nach den §§ 758, 759 der Civilprozeßordnung und dem § 50 Abs. 6,
7 d. Anw. zu verfahren.
2. Der Pfändung unterliegen die beweglichen Sachen des
Schuldners, die sich in der thatsächlichen Gewalt (dem Gewahrsam)
des Schuldners befinden (CPO. § 808 Abs. 1). Sachen, die sich
im Gewahrsam des Schuldners befinden, kann der Gerichtsvollzieher
als dem Schuldner gehörend pfänden, wenn ihm ulcht das Gegen-
theil bekannt ist. Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung,