Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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sofern sich aus den im § 48 d. Anw. bezeichneten gesetzlichen Sonder- 
vorschriften ein Anderes ergiebt. 
3. Der Gerichtsvollzieher hat zunächst die dem Schuldnerkent- 
behrlichsten Sachen und, wenn es thunlich ist, in erster Linie baares 
Geld (wozu auch inländische Banknoten und Reichskassenscheine ge- 
hören — vgl. § 67 Abs. 5 d. Anw.), Kostbarkeiten oder solche Werth- 
papiere zu pfänden, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
in bewegliche körperliche Sachen unterliegen (§ 67 d. Anw.). Ist es 
zweifelhaft, ob die Pfändung eines im Besitze des Schuldners vor- 
gefundenen Werthpapiers durch den Gerichtsvollzieher bewirkt werden 
darf, so hat der Gerichtsvollzieher in Ermangelung anderer geeigneter 
Pfandstücke das Papier einstweilen zu pfänden, dem Gläubiger aber 
die Herbeiführung des etwa erforderlichen Gerichtsbeschlusses zu über- 
lassen. 
1! 4. Die Pfändung von körperlichen Sachen, Inhaberpapieren 
und sonstigen im § 67 d. Anw. bezeichneten Werthpapieren sowie die 
Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, 
welche durch Indossament übertragen werden können (§ 76 d. Anw.), 
wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die Sachen oder Pa- 
piere in Besitz nimmt. Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere hat 
der Gerichtsvollzieher sogleich au sich zu nehmen. Andere Pfandstücke 
sind hingegen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht 
hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird (CPO. 
§ 808 Abs. 2); ob eine solche Gefährdung vorliegt, oder ob nach der 
Pfändung eine solche einzutreten droht, hat der Gerichtsvollzieher nach 
Prüfung aller Umstände selbständig zu beurtheilen. 
5. Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners be- 
lassen, so hängt die Wirksamkeit der Pfändung davon ab, daß diese 
auch für Dritte hinreichend erkennbar gemacht ist. Zu diesem Zwecke 
ist, wenn irgend möglich, jedes einzelne Pfandstück an einer in die 
Augen fallenden Stelle mit einer Siegelmarke, einem Siegelabdruck 
oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen zu versehen. Das Pfand- 
zeichen ist so anzubringen, daß die Sache dadurch nicht beschädigt 
wird. Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbesondere eine Menge 
von Waaren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem 
Behältnisse oder in einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung 
des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden, 
genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen nur dann, wenn es in der 
Art angelegt wird, daß ohne dessen Zerstörung kein Stück aus dem 
Behältnisse, der Umhüllung oder dem Raume entfernt werden kann. 
6. Läßt sich wegen der Beschaffenheit der Pfandstücke ein 
Pfandzeichen nicht anlegen, oder reicht ein solches nicht aus, um die 
Pfändung erkennbar zu machen, so ist ein auf die Pfändung hin-
	        
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