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Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Gerichtsvollzieher hat sich
daher z. B. bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigen-
thümer eines Landguts der Pfändung des zum Wirthschafts-
betriebe bestimmten Viehs, bei der Zwangsvollstreckung
gegen den Eigenthümer einer Fabrik der Pfändung der
zum Betriebe bestimmten Maschinen zu enthalten, und zwar
auch, insoweit das Vieh zum Wirthschaftsbetriebe und die
Maschinen zum Fabrikbetriebe nicht unbedingt erforderlich
sein sollten.
b) Im Uebrigen unterliegen die Gegenstände, auf welche sich
die Hypothek erstreckt (z. B. Getreidevorräthe auf einem
Landgute, die nicht zur Fortführung der Wirthschaft, sondern
zum Verkaufe bestimmt sind), der Pfändung, so lange nicht
ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
:3. Die im Abs. 2 erwähnten Vorschriften finden entsprechende
Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Erzeugnisse oder Zubehör-
stücke einer Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke bezie-
henden Vorschriften gelten. Welche Berechtigungen dies sind, ergiebt
sich aus § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie aus § 155 Abs. 2
des Ausf.-Ges. zu demselben.
8 60.
(CPO. 8 813).
Pfändung bei Personen, welche Landwirthschaft
betreiben.
1. Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Per-
son, welche Landwirthschaft betreibt, beauftragt, und werden voraus-
sichtlich Gegenstände der im §811 Nr. 4 der Civilprozeßordnung
bezeichneten Art zu pfänden sein, so hat der Gerichtsvollzieher einen
landwirthschaftlichen Sachverständigen zuzuziehen, sofern anzunehmen
ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von
eintausend Mark übersteigt. Bei einem geringeren Betrage soll die
Zuziehung erfolgen, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen des
Gerichtsvollziehers eine sachgemäße Entscheidung der im Abs. 2 be-
zeichneten Frage nur auf Grund eines Sachverständigen= Gutachtens
erfolgen kann, oder wenn der Schuldner die Zuziehung verlangt und
durch dieselbe weder eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung eintritt
noch unverhältnißmäßige Kosten entstehen.
2. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfänden-
den Sachen zu den Gegenständen gehören, welche im § 811 Nr. 4
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