Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 47 — 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Gerichtsvollzieher hat sich 
daher z. B. bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigen- 
thümer eines Landguts der Pfändung des zum Wirthschafts- 
betriebe bestimmten Viehs, bei der Zwangsvollstreckung 
gegen den Eigenthümer einer Fabrik der Pfändung der 
zum Betriebe bestimmten Maschinen zu enthalten, und zwar 
auch, insoweit das Vieh zum Wirthschaftsbetriebe und die 
Maschinen zum Fabrikbetriebe nicht unbedingt erforderlich 
sein sollten. 
b) Im Uebrigen unterliegen die Gegenstände, auf welche sich 
die Hypothek erstreckt (z. B. Getreidevorräthe auf einem 
Landgute, die nicht zur Fortführung der Wirthschaft, sondern 
zum Verkaufe bestimmt sind), der Pfändung, so lange nicht 
ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 
:3. Die im Abs. 2 erwähnten Vorschriften finden entsprechende 
Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Erzeugnisse oder Zubehör- 
stücke einer Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke bezie- 
henden Vorschriften gelten. Welche Berechtigungen dies sind, ergiebt 
sich aus § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie aus § 155 Abs. 2 
des Ausf.-Ges. zu demselben. 
8 60. 
(CPO. 8 813). 
Pfändung bei Personen, welche Landwirthschaft 
betreiben. 
1. Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Per- 
son, welche Landwirthschaft betreibt, beauftragt, und werden voraus- 
sichtlich Gegenstände der im §811 Nr. 4 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Art zu pfänden sein, so hat der Gerichtsvollzieher einen 
landwirthschaftlichen Sachverständigen zuzuziehen, sofern anzunehmen 
ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 
eintausend Mark übersteigt. Bei einem geringeren Betrage soll die 
Zuziehung erfolgen, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Gerichtsvollziehers eine sachgemäße Entscheidung der im Abs. 2 be- 
zeichneten Frage nur auf Grund eines Sachverständigen= Gutachtens 
erfolgen kann, oder wenn der Schuldner die Zuziehung verlangt und 
durch dieselbe weder eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung eintritt 
noch unverhältnißmäßige Kosten entstehen. 
2. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfänden- 
den Sachen zu den Gegenständen gehören, welche im § 811 Nr. 4 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.