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2. Ist auf die Räumung einer Wohnung erkaunt, so darf die
Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn die dem Schuldner im
Urtheile gewährte Frist zur Räumung abgelaufen ist (CPO. 8721).
3. Damit der Gläubiger zum Zwecke der Besitzergreifung sich
am Orte der Vollstreckung einfinden oder einen Vertreter entsenden
lann, hat der Gerichtsvollzieher den Tag und die Stunde der be-
absichtigten Vollstreckung ihm rechtzeitig auzuzeigen. Die Herausgabe
der Näume kann indessen auch in Abwesenheit des Gläubigers bewirkt
werden, wenn der Gläubiger durch die von dem Gerichtsvollzieher
getroffenen Maßregeln (z. B. Uebergabe der Schlüssel oder Bestellung
eines Hüters) in die Lage versetzt wird, die thatsächliche Gewalt über
das Grundstück, die Wohnräume u. s. w. auszuüben.
4. Zubehörstücke (BE. 8§ 97, 98), die der Schuldner mit
herauszugeben hat, werden dem Gläubiger bei der Besitzeinweisung
mit der Hauptsache zugleich übergeben.
5. Bewegliche Sachen, welche weder mit herauszugeben noch
wegen einer gleichzeitig beizutreibenden Forderung oder wegen der
Kosten zu pfänden sind, werden von dem Gerichtsvollzieher aus dem
Grundstück oder den Wohnräumen entfernt, falls nicht der Gläubiger
wegen eines von ihm in Anspruch genommenen Pfand= oder Zurück-
behaltungsrechts der Entfernung widerspricht. Sie sind dem Schuldner
oder wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder
einer zu seiner Familie gehörenden oder in der Familie dienenden
erwachsenen Person zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen.
Der Gerichtsvollzieher hat bei der Wegschaffung der Sachen die über
die Ordnung des Straßenverkehrs erlassenen polizeilichen Vorschriften
zul befolgen.
6. Ist weder der Schuldner noch eine der im Abs. 5 bezeichneten
Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf
Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder sonst
für deren Verwahrung Sorge zu tragen; sie sind dem Schuldner auf
Verlangen gegen Erstattung der Fortschaffungs= und Verwahrungskosten
jederzeit zurückzugeben. Wird die Abforderung verzögert, so kann
der Gerichtsvollzieher bei dem Vollstreckungsgerichte beantragen, daß
der Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses angeordnet
werde (CPO. 8§ 885 Abst. 4).
7. In dem über die Vollstreckungshandlung aufzunehmenden
Protokoll ist das Grundstück, die Wohnung u. s. w., deren Heraus-
gabe oder Räumung erzwungen werden soll, genau zu bezeichnen;
das Protokoll muß ferner ergeben, welche Personen der Vollstreckungs-
handlung beigewohnt haben, welche Maßregeln getroffen sind, um den
Schuldner aus dem Besitze zu entsetzen und den Gläubiger in den
Besitz einzuweisen, und welche Zubehörstücke dem Gläubiger mit über-