Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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2. Ist auf die Räumung einer Wohnung erkaunt, so darf die 
Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn die dem Schuldner im 
Urtheile gewährte Frist zur Räumung abgelaufen ist (CPO. 8721). 
3. Damit der Gläubiger zum Zwecke der Besitzergreifung sich 
am Orte der Vollstreckung einfinden oder einen Vertreter entsenden 
lann, hat der Gerichtsvollzieher den Tag und die Stunde der be- 
absichtigten Vollstreckung ihm rechtzeitig auzuzeigen. Die Herausgabe 
der Näume kann indessen auch in Abwesenheit des Gläubigers bewirkt 
werden, wenn der Gläubiger durch die von dem Gerichtsvollzieher 
getroffenen Maßregeln (z. B. Uebergabe der Schlüssel oder Bestellung 
eines Hüters) in die Lage versetzt wird, die thatsächliche Gewalt über 
das Grundstück, die Wohnräume u. s. w. auszuüben. 
4. Zubehörstücke (BE. 8§ 97, 98), die der Schuldner mit 
herauszugeben hat, werden dem Gläubiger bei der Besitzeinweisung 
mit der Hauptsache zugleich übergeben. 
5. Bewegliche Sachen, welche weder mit herauszugeben noch 
wegen einer gleichzeitig beizutreibenden Forderung oder wegen der 
Kosten zu pfänden sind, werden von dem Gerichtsvollzieher aus dem 
Grundstück oder den Wohnräumen entfernt, falls nicht der Gläubiger 
wegen eines von ihm in Anspruch genommenen Pfand= oder Zurück- 
behaltungsrechts der Entfernung widerspricht. Sie sind dem Schuldner 
oder wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder 
einer zu seiner Familie gehörenden oder in der Familie dienenden 
erwachsenen Person zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen. 
Der Gerichtsvollzieher hat bei der Wegschaffung der Sachen die über 
die Ordnung des Straßenverkehrs erlassenen polizeilichen Vorschriften 
zul befolgen. 
6. Ist weder der Schuldner noch eine der im Abs. 5 bezeichneten 
Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf 
Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder sonst 
für deren Verwahrung Sorge zu tragen; sie sind dem Schuldner auf 
Verlangen gegen Erstattung der Fortschaffungs= und Verwahrungskosten 
jederzeit zurückzugeben. Wird die Abforderung verzögert, so kann 
der Gerichtsvollzieher bei dem Vollstreckungsgerichte beantragen, daß 
der Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses angeordnet 
werde (CPO. 8§ 885 Abst. 4). 
7. In dem über die Vollstreckungshandlung aufzunehmenden 
Protokoll ist das Grundstück, die Wohnung u. s. w., deren Heraus- 
gabe oder Räumung erzwungen werden soll, genau zu bezeichnen; 
das Protokoll muß ferner ergeben, welche Personen der Vollstreckungs- 
handlung beigewohnt haben, welche Maßregeln getroffen sind, um den 
Schuldner aus dem Besitze zu entsetzen und den Gläubiger in den 
Besitz einzuweisen, und welche Zubehörstücke dem Gläubiger mit über-
	        
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