Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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9. Wegen der Gebühren und Auslagen, die durch die Voll— 
ziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entstehen, 
hat sich der Gerichtsvollzieher an seinen Auftraggeber zu halten; ihre 
Beitreibung von dem Schuldner ist auf Grund des Befehls nicht 
zulässig. 
9. Hinterlegung. 
8 87. 
(CPO. 88 713, 720, 827, 854, 930). 
1. Der Gerichtsvollzieher hat das gepfändete Geld sowie den 
durch die Verwerthung der Pfandstücke erzielten Erlös nach Abzug 
der Zwangsvollstreckungskosten in den folgenden Fällen zu hinterlegen: 
a) wenn dem Schuldner im Urtheile nachgelassen ist, die 
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch 
Hinterlegung abzuwenden (CPO. 8§ 720); 
b) wenn ein gerichtliches Vertheilungsverfahren erforderlich wird 
(CPO. § 827 Abs. 2, 3, § 854 Abs. 2, 3, § 872; §§ 69, 
70, 77 der Anw.); 
c) wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, daß 
an dem gepfändeten Gelde ein die Veräußerung hinderndes 
Recht eines Dritten bestehe (CPO. § 815 Abs. 2, § 61 
Abs. 3 d. Anw.); 
4) wenn auf Grund eines Arrestbefehls Geld gepfändet oder 
in einem anhängig gewordenen Vertheilungsverfahren auf 
den Arrestgläubiger ein Betrag von dem Erlöse der Pfand- 
stücke entfallen ist (CPO. § 930 Abs. 2, 8 86 d. Anw.); 
o) wenn das Gericht die Hinterlegung angeordnet hat; 
!) wenn die Auszahlung aus Gründen, die in der Person des 
Empfangsberechtigten liegen, nicht bewirkt werden kann 
(BGB. 8372). 
2. Die Hinterlegung ist nach der Hinterlegungsordnung und den 
zu ihrer Ergänzung ergangenen Vorschriften bei der zuständigen 
Hinterlegungsstelle, und zwar entweder unmittelbar oder mittels 
Einsendung durch die Post, ohne Aufschub zu bewirken, sobald ihre 
Nothwendigkeit # Wird das Geld der Hinterlegungsstelle 
durch die Post übersandt, so ist die Sendung zu frankiren. 
3. Ist die Hinterlegung behufs Herbeiführung eines gerichtlichen 
Vertheilungsverfahrens erfolgt, so hat der Gerichtsvollzieher unter 
Beifügung seiner Handakten, der Schuldtitel und der sonstigen das 
Verfahren betreffeuden Urkunden dem Vollstreckungsgericht Anzeige 
zu erstatten (CPO. 8§ 827 Abs. 2, § 854 Abf. 2.)
	        
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