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9. Wegen der Gebühren und Auslagen, die durch die Voll—
ziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entstehen,
hat sich der Gerichtsvollzieher an seinen Auftraggeber zu halten; ihre
Beitreibung von dem Schuldner ist auf Grund des Befehls nicht
zulässig.
9. Hinterlegung.
8 87.
(CPO. 88 713, 720, 827, 854, 930).
1. Der Gerichtsvollzieher hat das gepfändete Geld sowie den
durch die Verwerthung der Pfandstücke erzielten Erlös nach Abzug
der Zwangsvollstreckungskosten in den folgenden Fällen zu hinterlegen:
a) wenn dem Schuldner im Urtheile nachgelassen ist, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung abzuwenden (CPO. 8§ 720);
b) wenn ein gerichtliches Vertheilungsverfahren erforderlich wird
(CPO. § 827 Abs. 2, 3, § 854 Abs. 2, 3, § 872; §§ 69,
70, 77 der Anw.);
c) wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, daß
an dem gepfändeten Gelde ein die Veräußerung hinderndes
Recht eines Dritten bestehe (CPO. § 815 Abs. 2, § 61
Abs. 3 d. Anw.);
4) wenn auf Grund eines Arrestbefehls Geld gepfändet oder
in einem anhängig gewordenen Vertheilungsverfahren auf
den Arrestgläubiger ein Betrag von dem Erlöse der Pfand-
stücke entfallen ist (CPO. § 930 Abs. 2, 8 86 d. Anw.);
o) wenn das Gericht die Hinterlegung angeordnet hat;
!) wenn die Auszahlung aus Gründen, die in der Person des
Empfangsberechtigten liegen, nicht bewirkt werden kann
(BGB. 8372).
2. Die Hinterlegung ist nach der Hinterlegungsordnung und den
zu ihrer Ergänzung ergangenen Vorschriften bei der zuständigen
Hinterlegungsstelle, und zwar entweder unmittelbar oder mittels
Einsendung durch die Post, ohne Aufschub zu bewirken, sobald ihre
Nothwendigkeit # Wird das Geld der Hinterlegungsstelle
durch die Post übersandt, so ist die Sendung zu frankiren.
3. Ist die Hinterlegung behufs Herbeiführung eines gerichtlichen
Vertheilungsverfahrens erfolgt, so hat der Gerichtsvollzieher unter
Beifügung seiner Handakten, der Schuldtitel und der sonstigen das
Verfahren betreffeuden Urkunden dem Vollstreckungsgericht Anzeige
zu erstatten (CPO. 8§ 827 Abs. 2, § 854 Abf. 2.)