Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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bei der Firma des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und 
zugleich als Wohnort des Bezogenen; ingleichen gilt beim eigenen 
Wechsel der Ort der Ausstellung als Zahlungsort und zugleich als 
Wohnort des Ausstellers (WO. Artikel 4 Nr. 8, Artikel 97). Der 
Umstand, daß über das Vermögen des Bezogenen oder des Aus- 
stellers der Konkurs eröffnet ist, macht die Protesterhebung gegenüber 
diesem selbst nicht entbehrlich. 
2. Ist in dem Wechsel ein von dem Wohnorte des Bezogenen 
oder, wenn es ein eigener Wechsel ist, von dem Wohnorte des Aus- 
stellers verschiedener Zahlungsort angegeben (eigentlicher Domizilwechsel, 
WO. Artikel 24), so ist der Protest gegen den in dem Wechsel benannten 
Domiziliaten, wenn aber ein Domiziliat nicht benanut ist, an dem 
Domizilorte gegen den Bezogenen (Akzeptanten), beim eigenen Wechsel 
gegen den Aussteller, zu erheben. 
3. An dem bezeichneten Orte (Abs. I, 2) hat der Gerichtsvoll- 
zieher den Protestaten (Akzeptanten, Aussteller, Domiziliaten, Be- 
zogenen, Nothadressaten u. s. w.) in seinem Geschäftslokal oder, wenn 
ein solches nicht vorhanden ist, in seiner Wohnung aufzusuchen und 
ihm den Wechsel, je nach dem Inhalte des Auftrags, zur Zahlung, 
Annahme, Sicherheitsleistung u. s. w. vorzulegen. 
4. Außerhalb des Geschäftslokals oder der Wohnung kann der 
Wechsel dem Protestaten zum Zwecke der Protesterhebung nur mit 
dessen Einwilligung vorgelegt werden. Wird in dem Geschäftslokal 
oder in der Wohnung anstatt des Protestaten eine andere Person 
angetroffen, so hat der Gerichtsvollzieher deren Namen und Beruf 
zu erfragen und die erforderliche Aufforderung unter Vorlegung des 
Wechsels an diese zu richten. Wird Niemand angetroffen, so wird 
der Protest durch die Feststellung dieser Thatsache erhoben. 
5. a nach dem Inhalte des Wechsels der Protestat zwar an 
seinem Wohnorte, aber an einer von seiner Wohnung oder seinem 
Geschäftslokale verschiedenen Stelle die Zahlung zu leisten (uneigent- 
licher Domizilwechsel), so ist ihm der Wechsel an der bezeichneten 
Zahlstelle zum Zwecke der Protesterhebung vorzulegen. Wird der 
Protestat dort nicht angetroffen, so genügt es, diese Thatsache in dem 
Proteste festzustellen. 
6. Läßt sich in den Fällen der Abs. 1, 2, 3 das Geschäftslokal 
oder die Wohnung des Protestaten oder in den Fällen des Abs. 5 
die angegebene besondere Zahlstelle an dem Orte, an welchem der 
Protest zu erheben ist, nicht ermitteln, so muß der Protest die Fest- 
stellung enthalten, daß eine deswegen bei der Polizeibehörde des 
Protestorts gehaltene Nachfrage fruchtlos geblieben ist (W.O. Artikel 91). 
Diese Nachfrage darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Gerichts-
	        
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