Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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10. Die Zahlung des Kaufgeldes unterbleibt, wenn der Zuschlag 
dem Pfandgläubiger ertheilt ist; der Gerichtsvollzieher ist zur Heraus- 
gabe der Sachen an ihn nur verpflichtet, wenn der Betrag seiner Ge- 
bühren und Auslagen baar erlegt wird. 
11. Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur 
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten hinreicht. 
Der Gerichtsvollzieher hat deshalb die bereits erzielten Erlöse von 
Zeit zu Zeit zusammenzurechnen. 
12. Ueber die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Das Protokoll muß insbesondere enthalten: 
a) den Namen des Pfandgläubigers und des Eigenthümers der 
Pfänder; wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet, 
auch den Namen des Schulduners; 
b) den Betrag der Forderung und der Kosten, wegen derer der 
Gläubiger aus dem Pfande seine Befriedigung sucht; 
c) den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen 
oder den Wortlaut der Bedingungen, insoweit sie von den 
gesetzlichen abweichen, und die Bemerkung, daß die Gegen- 
stände als Pfand verkauft werden; 
d) die Bezeichnung der ausgebotenen Gegenstände, die ab- 
gegebenen Meistgebote und die Namen der Bieter, denen 
der Zuschlag erthellt ist; 
Je) die Angabe, daß der Kaufppreis gezahlt, oder daß die Zahlung 
und die Uebergabe der Sache unterblieben ist. 
Ein zurückgewiesenes Gebot ist im Protokolle gleichfalls zu ver- 
merken, aber nicht in die für das Meistgebot bestimmte Spalte auf- 
zunehmen. Bei Gold= und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu be- 
urkunden, daß des wiederholten Aufrufs ungeachtet ein genügendes 
Gebot nicht abgegeben worden ist. 
13. Das Protokoll braucht nicht im Ganzen vorgelesen zu 
werden. Von den Bietern brauchen nur diejenigen, welche den 
Zuschlag erhalten, und in dem Falle, daß der Zuschlag im Termine 
nicht ertheilt ist, diejenigen, welche an ihr Gebot gebunden bleiben, 
in oder unter dem Protokolle zu unterzeichnen oder ihr Hangzeichen 
beizufügen. Entfernt sich ein Betheiligter, bevor er unterschrieben 
oder ein Handzeichen gemacht hat, oder kann ein Betheiligter nicht 
schreiben und auch kein Handzeichen beifügen, oder wird die Unter- 
zeichnung verweigert, so ist der Grund anzugeben, aus welchem die 
Unterzeichnung unterblieben ist. 
14. Ein freihändiger Verkauf findet statt: 
a) bei Werthpapieren, Waaren und anderen Pfändern, die einen 
Börsen= oder Marktpreis haben;
	        
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