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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 15. Man **
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, betr. die Anweisung für die Vorstände der Orts-, Betriebs- (Fabrik.), Baue,
JInnungs- und Kunappschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen
und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art über die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung
nach dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899, Seite 39.
Ministerial-Bekanntmachung.
[27] Die nachstehende, mit den Regierungen der bei der Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt betheiligten Staaten vereinbarte
Anweisung
für die Vorstände der Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-, Innungs= und Knapp-
schaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen
und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betreffend die Erhebung der
Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899
(Seite 463 flgde des Reichsgesetzblattes), wird hierdurch mit der Bestimmung
veröffentlicht, daß dieselbe vom 1. April 1901 ab an die Stelle der bisher
gültigen, von dem Vorstand der Thüringischen Landesversicherungsanstalt in
Weimar am 1. Dezember 1890 erlassenen Anweisung tritt.
Weimar, den 16. Februar 190|1.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
1901 10