Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

41 
c)welche das 70ste Lebensjahr vollendet haben, 
d) welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten 
Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht 
mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebens- 
unterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben 
oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht 
bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind (Ges. § 6. 
Abs. 1 und 2 und Kaiserl. Verordnung vom 24. Dez. 1899). 
Der Antrag auf Befreiung ist bei der unteren Verwaltungsbehörde?) 
zu stellen. 
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden= 
versicherung zu entrichten. Die Befreiung gilt nur so lange, als der Befreiungs- 
grund besteht. In den Fällen unter d ist der Befreiungsantrag alljährlich zu 
wiederholen. 
Versicherungspflicht und damit die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen 
tritt wieder ein, wenn der Antrag auf Befreiung zurückgenommen wird, vom 
Tage der Rücknahme ab. 
Höhe der Beiträge. 
§ 2. 
Die Höhe der Beiträge richtet sich 
1. für die Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Innungs- 
krankenkasse oder einer Knappschaftskrankenkasse nach dem für die Kranken- 
*) im Großherzogthum Sachsen-Weimar: die Bezirksdirektoren und die Gemeindevorstände in Weimar, 
Eisenach, Apolda, Jena und Ilmenan; 
im Herzogthum Sachsen-Meiningen: die Landräthe und die Magistrate; 
im Herzogthum Sachsen-Altenburg: die Landrathsämter und die Stadträthe in Altenburg und 
Schmölln; 
im Hergogthum Sachsen-Coburg: das Landrathsamt, für die Städte Coburg, Königsberg i.Fr., 
Neustadt a.[H., Rodach der Stadtrath bez. Magistrat; 
im Herzogthum Sachsen-Gotha: die Landrathsämter und die Stadträthe in Gotha, Ohrdruf und 
Waltershausen; 
im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen: die Landräthe; 
im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: die Landräthe und der Stadtgemeindevorstand in Rudolstadt; 
im Fürstenthum Neuß ältere Linie: das Landrathsamt und die Gemeindevorstände in Greiz und 
Zeulenroda; 
im Fürstenthum Reuß jüngere Linie: die Landrathsämter und der Stadtrath in Gera. 
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.