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86.
Wenn der von der Gemeinde angestellte Steuereinnehmer seine Stelle
niederzulegen beabsichtigt, hat er den Gemeindevorstand hiervon zu benachrichtigen.
In diesem Falle und ebenso, wenn der Steuereinnehmer verstorben ist
oder seiner Stelle schon früher verlustig wird, liegt es dem Gemeindevorstand
ob, sofort die Anstellung eines anderen Steuereinnehmers durch die Gemeinde—
vertretung (den Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeinde—
versammlung, vgl. Art. 7, 42 Abs. 2 und 3, 83 Z. 14 der Gemeindeordnung
vom 17. April 1895, Reg.-Bl. S. 145) zu veranlassen und dem Staats-
ministerium berichtlich zur Kenntniß zu bringen.
Der Bericht, der vom Bürgermeister oder, falls dieser selbst zum Steuer-
einnehmer ausersehen ist, von dessen Stellvertreter und von dem Vorsitzenden
des Gemeinderaths bezw. der Gemeindeversammlung vollzogen sein muß, ist
dem Bezirksdirektor zur Beglaubigung und weiteren Uebermittelung (ohne Be-
richt) einzusenden. Ueber Beschwerden in Betreff der Beschlußfassung oder der
Person des neuen Stenereinnehmers ist von dem Bezirksdirektor, bezüglich dem
Bezirksausschusse zu entscheiden (vgl. Art. 162 der Gemeindeordnung vom
17. April 1895, Reg.-Bl. S. 145).
Solange eine erledigte Steuereinnahme nicht durch ordnungsmäßige An-
stellung eines geeigneten Einnehmers von Seiten der Gemeinde besetzt ist, kann
das Staatsministerium wegen einstweiliger Verwaltung der Stelle, nach Be-
finden auf Kosten der Gemeinde, Verfügung treffen (vgl. Ziffer II des Gesetzesnach-
trags vom 17. Dezember 1853, Reg.-Bl. v. J. 1854. S. 1). Der Gemeinde-
vorstand ist befugt, von der Dienstverwaltung des Steuereinnehmers Einsicht
zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß sie gesetz= und ordnungsmäßig geführt
wird und ein unstatthaftes Anwachsen von Resten nicht stattfindet.
87.
Die zunächst vorgesetzte Dienstbehörde des Steuereinnehmers ist das Rech—
nungsamt.
Dasselbe hat den Steuereinnehmer im Aufsichtswege zur Befolgung seiner
dienstlichen Anordnungen anzuhalten und ist befugt, sich jederzeit durch Revisionen
von der Gesetzmäßigkeit seiner Verwaltung zu überzengen.
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