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Die Entrichtung der Grundsteuer ist von demjenigen zu fordern, auf dessen
Namen das Grundstück im Kataster eingetragen steht und so lange, bis die Ab-
schreibung im Kataster geschehen ist (vgl. § 8 des Gesetzes, die Fortführung der
Steuer-Kataster betreffend, vom 11. März 1839, Reg.-Bl. S. 62). Wenn der
angeschriebene Eigenthümer abwesend ist, ohne einen Bevollmächtigten bestellt
zu haben, oder die Steuerentrichtung verweigert, oder wenn aus sonst einem
Grunde die Steuer von ihm nicht beigebracht werden kann, so hat der Steuer-
einnehmer dem Rechnungsamte Anzeige zu machen.
8 11.
Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt nach dem Einkommensteuer—
gesetz vom 2. Juni 1897 (Reg.-Bl. S. 99) und der Ausführungsverordnung
vom 19. Juli 1898 (Reg.-Bl. S. 137) auf Grund der von dem Rechnungs—
amt oder der Steuerlokalkommission darüber aufgestellten und an den Steuer—
einnehmer abgegebenen Steuerrollen und Ab= und Zugangslisten.
Die Einkommenstener wird am 1. Januar für das erste Halbjahr und
am 1. Juli für das zweite Halbjahr jeden Jahres, in den Fällen aber, in
welchen im Laufe eines Halbjahres die Steuerpflicht durch Zugang begründet
wird, am ersten Tage des betreffenden Monats dergestalt anfällig, daß an diesem
Tage der Stenerbetrag des laufenden Halbjahres als angefallen gilt. Die
Steuer ist für jedes Vierteljahr vor dessen Ablauf in den entsprechenden Theil-
beträgen zu erheben.
Wenn und soweit ein Steuerpflichtiger in Folge Wegzugs aufhört, an
seinem bisherigen Wohnorte einkommensteuerpflichtig zu sein, so ist von dem
Abziehenden die anfällig gewordene Stener nur antheilig auf den Zeitraum
bis zum Schlusse des Monats seines Wegzugs zu fordern. Fortzuentrichten
ist in diesem Falle nur die Steuer von denjenigen Arten des Einkommens,
welche nach dem Reichsgesetze vom 13. Mai 1870 über die Beseitigung der
Doppelbesteuerung und nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ohne Rücksicht
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt der Einkommensteuerpflicht
unterliegen.
8 12.
Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt nach dem Gesetz, betreffend die
Besteuerung der Hunde, vom 3. April 1895 (Reg.-Bl. S. 217) und der Aus-
führungsverordnung vom 10. Juli 1895 (Reg.-Bl. S. 255) auf Grund der