Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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§ 17. 
Zu diesem Zwecke (§ 16) sind 
a) für die Grundsteuer 
besondere Heberegister, in welchen der terminlich zu entrichtende Grundsteuer- 
betrag nachgewiesen sein muß und jede Zahlung durch das Zeichen „bez.“ 
(bezahlt) in der entsprechenden Terminsspalte zu vermerken ist, nach Anlage B 
– zu führen; 
b) für die Einkommensteuer die entsprechenden Spalten der Stener- 
rollen und Ab= und Zugangslisten nach Maßgabe der Anlagen 
und C der Ausführungsverordnung vom 19. Juli 1898 
(Reg.-Bl. S. 217 und 223), 
) für die Hundestener die entsprechenden Spalten der Steuer- 
listen, 
d) für die Brandversicherungsbeiträge die entsprechenden Spalten 
der Hebeverzeichnisse, 
e) für die Abgaben zu den Verbandskassen der Vieh- 
besitzer die entsprechenden Spalten der Viehstandsverzeichnisse 
zur Eintragung der einzelnen Zahlungen zu benutzen. 
8 18. 
Der Steuereinnehmer hat außerdem ein Kassebuch nach dem anliegenden 
Muster C zu führen. 
Soweit eine abweichende Form des Kassebuches für einzelne Steuerein— 
nahmen vorgeschrieben ist, behält es hierbei sein Bewenden. 
O. 
8 19. 
Der Steuereinnehmer hat sich bei Führung des Kassebuches, der Hebe— 
register und Quittungsbücher sowie der sonstigen Listen und Verzeichnisse einer 
deutlichen Handschrift und der größten Sauberkeit, Ordnung und Gewissen- 
haftigkeit zu befleißigen und ist verbunden, für alle in Folge mangelhafter 
Führung entstandenen Nachtheile, namentlich auch für die Kosten einer etwa 
nöthig werdenden Umschreibung oder Erneuerung des Heberegisters ein zustehen.
	        
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