87
Er braucht im einzelnen Zahlungsfalle an Silbermünzen — von Thaler-
stücken abgesehen — nicht mehr als den Betrag von 20 M, an Nickel= und
Kupfermünzen nicht mehr als den Betrag von 1 —# in Zahlung zu nehmen,
während er Thalerstücke, soweit solche nicht außer Kurs gesetzt sind, unbe-
schränkt in Zahlung zu nehmen hat. Vgl. Art. 9 und 15 des Reichsmünz-
gesetzes vom 9. Juli 1873 (Neg.-Bl. v. J. 1874 S. 163).
Fünfter Abschnitt.
Ablieferung der Steuern und Abgaben.
8 32.
Spätestens vier Wochen nach Ablauf des Vierteljahres hat der Steuerein—
nehmer die auf diesen Zeitraum zu erheben gewesene Grund= und Einkommen-
steuer an das Rechnungsamt abzuliefern. Abschlägliche Lieferungen sind auch
im Laufe des Vierteljahres so oft zu bewirken, als erheblichere Vorräthe sich
ansammeln, was durch das Rechnungsamt besonders zu überwachen ist.
Sind bis zu dem Tage der Vierteljahrs-Ablieferungen Grund= und Ein-
kommensteuern in Rückstand geblieben, so hat der Steuereinnehmer dem
Rechnungsamte ein vollständiges Verzeichniß der Reste zu überreichen und mit
den in diesem Verzeichnisse einzeln angegebenen Rückständen die Ablieferung
dergestalt zu bewirken, daß die Summe der nachgewiesenen Reste und die
Summe des abgelieferten baaren Geldes oder der diesem gleichzuachtenden
Gewährschaftspapiere der vollen Summe des von der Stenereinnahme zu ge-
währenden Vierteljahresbetrags gleich ist, widrigenfalls das Fehlende als eigene
Schuld des Steuereinnehmers angesehen und behandelt wird.
In Orten von mehr als 5000 Einwohnern hat die Einreichung dieser
Verzeichnisse spätestens am 16ten der Monate Mai, August, November und
Februar jeden Jahres zu erfolgen.
8 33.
Die Hundesteuern sind unter Rückgabe der Steuerlisten bis zum
1. Mai und bezw. bis zum 1. November,
— Bgl. 86 der Ausführungsverordnung vom 10. Juli 1895 —