Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

89 
4. Andere als die unter 1 aufgeführten Münzen, demnach alle Gold—, 
Nickel= und Kupfermünzen sind in gleicher Weise, wie die zulässigen 
Kassenscheine und Reichsbanknoten (vgl. § 31) bei der Ablieferung, soweit 
diese nicht durch die Post erfolgt, einzeln vorzuzählen. 
Vgl. Ministerial-Bekanntmachung vom 30. November 1874 (Reg.-Bl. 
S. 429). 
Sechster Abschnitt. 
Beitreibung der Reste. 
a) Beitreibung durch den Steuereinnehmer. 
§ 35. 
Spätestens vierzehn Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist hat der Steuer- 
einnehmer alle diejenigen Zahlungspflichtigen, welche bis dahin Zahlung nicht 
geleistet haben, ein Mal an die Abtragung ihrer Rückstände zu erinnern, und 
zwar entweder durch den Gemeindediener oder einen anderen besonders dazu 
bestellten und verpflichteten Diener gegen die gesetzlichen Gebühren oder durch 
ortsübliche Bekanntmachung. — Vgl. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Nen- 
gestaltung der Staatsbehörden des Großherzogthums vom 5. März 1850 
(Reg.-Bl. S. 103) mit Nachtrag vom 4. April 1888 (Reg.-Bl. S. 55) und 
§ 129 Ziffer 2 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver- 
waltungssachen nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Februar 1900 
(Reg.-Bl. S. 191). — 
Diejenigen Personen, welche in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse 
stehen und für deren Einkommenstenerzahlung nicht die Dienstherrschaft oder 
der Arbeitgeber nach § 83 des Einkommenstenuergesetzes vom 2. Juni 1897 
(Reg.-Bl. S. 99) zu haften haben, von welchen vielmehr die Beibringung der 
Steuern voraussichtlich nur durch Beschlagnahme des Lohnes pp. beigebracht 
werden kann, sind mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 
21. Juni 1869, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes 
(Bundesgesetz-Blatt S. 242), des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung 
dieses Gesetzes, vom 29. März 1897 (Rel. S. 159) und des § 850 
Ziffer 1 der Civilprozeßordnung vom 20. Mai 1898 (REBl. S. 410) alsbald 
nach Ablauf jedes einzelnen Vierteljahres an die Abentrichtung ihrer 
Stenerreste zu erinnern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.