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4. Andere als die unter 1 aufgeführten Münzen, demnach alle Gold—,
Nickel= und Kupfermünzen sind in gleicher Weise, wie die zulässigen
Kassenscheine und Reichsbanknoten (vgl. § 31) bei der Ablieferung, soweit
diese nicht durch die Post erfolgt, einzeln vorzuzählen.
Vgl. Ministerial-Bekanntmachung vom 30. November 1874 (Reg.-Bl.
S. 429).
Sechster Abschnitt.
Beitreibung der Reste.
a) Beitreibung durch den Steuereinnehmer.
§ 35.
Spätestens vierzehn Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist hat der Steuer-
einnehmer alle diejenigen Zahlungspflichtigen, welche bis dahin Zahlung nicht
geleistet haben, ein Mal an die Abtragung ihrer Rückstände zu erinnern, und
zwar entweder durch den Gemeindediener oder einen anderen besonders dazu
bestellten und verpflichteten Diener gegen die gesetzlichen Gebühren oder durch
ortsübliche Bekanntmachung. — Vgl. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Nen-
gestaltung der Staatsbehörden des Großherzogthums vom 5. März 1850
(Reg.-Bl. S. 103) mit Nachtrag vom 4. April 1888 (Reg.-Bl. S. 55) und
§ 129 Ziffer 2 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver-
waltungssachen nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Februar 1900
(Reg.-Bl. S. 191). —
Diejenigen Personen, welche in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse
stehen und für deren Einkommenstenerzahlung nicht die Dienstherrschaft oder
der Arbeitgeber nach § 83 des Einkommenstenuergesetzes vom 2. Juni 1897
(Reg.-Bl. S. 99) zu haften haben, von welchen vielmehr die Beibringung der
Steuern voraussichtlich nur durch Beschlagnahme des Lohnes pp. beigebracht
werden kann, sind mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1869, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes
(Bundesgesetz-Blatt S. 242), des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung
dieses Gesetzes, vom 29. März 1897 (Rel. S. 159) und des § 850
Ziffer 1 der Civilprozeßordnung vom 20. Mai 1898 (REBl. S. 410) alsbald
nach Ablauf jedes einzelnen Vierteljahres an die Abentrichtung ihrer
Stenerreste zu erinnern.