Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Bleibt auch diese Maßregel ohne Erfolg, so ist dem Staatsministerium 
alsbald Anzeige zu machen. 
Das Rechnungsamt ist jedoch ermächtigt, die Steuereinnehmer in Ort- 
schaften mit vorwiegend ländlicher Bevölkerung für das erste Vierteljahr 
des Jahres von Einhaltung der Vorschriften in § 32 Abs. 1 und 2 zu ent- 
binden und demgemäß die Steuerrückstände des ersten Vierteljahrs — soweit 
nicht in einzelnen Fällen (§ 35 Abs. 2) Ausnahmen zur Sicherung des Steuer- 
eingangs geboten erscheinen, — zusammen mit denen des zweiten Vierteljahres 
in Beitreibung zu nehmen. 
Auch kann dem Steuereinnehmer gestattet werden, die auswärtigen Steuer- 
und Abgabepflichtigen, soweit sie nicht mit Beträgen von mehr als 3 .# rück- 
ständig sind, nur in ihrer Gesammtheit mit der Summe ihrer Rückstände auf- 
zuführen und die Beitreibung dieser Rückstände bis gegen Jahresende aufzu- 
schieben. 
39. 
Das Rechnungsamt hat nach Eingang eines Restverzeichnisses sämmtliche 
im Bezirke wohnende Rückständige zur Abtragung ihrer Reste durch einen ver- 
pflichteten Vollstreckungsbeamten aufzufordern, und zwar diejenigen, von welchen 
die Reste voraussichtlich uur durch Beschlagnahme des Lohnes pp. beigebracht 
werden können (§8 35 Abs. 2, 36 Abs. 2) zur Abtragung binnen 3 Tagen, 
die übrigen zur Abtragung binnen 14 Tagen. 
— Vgl. § 6 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege vom 8. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 629). — 
Der Vollstreckungsbeamte ist zu diesem Behufe mit einem schriftlichen 
Auftrage zur Vollstreckung zu versehen, in welchem die Namen der Rückständigen 
nebst dem Betrag ihrer Reste und die Vollstreckungsgebühren (§ 129 Ziffer 1 
und 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen) 
angegeben sind. Vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung hat der Voll- 
streckungsbeamte das Restverzeichniß dem Steuereinnehmer vorzulegen und von 
ihm diejenigen Rückstände, welche inzwischen bezahlt worden sind, in dem Ver- 
zeichnisse austhun zu lassen. 
§ 40. 
Wenn der Stenerschuldner in einen anderen Rechnungsamtsbezirk oder in 
einen anderen Bundesstaat oder in das Ausland verzogen ist, so ist er, bevor 
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