Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen 
schriftlichen Kündigung. 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postverwaltung nicht. 
Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; 
alsdann wird die erhobene Gebühr u. U. antheilmäßig zurückgezahlt. 
Sodann sind die Abs. u bis v mit bis vm anderweit zu bezeichnen. 
—— ——— — 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. 
Berlin, W. 66, den 8. April 1901. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
von Poddbielski. 
[40|] Das 9.—12. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2751 Bekanntmachung, betr. die Mündelsicherheit von Schuldverschrei- 
bungen der evang. Kirchengemeinde Mainz, vom 22. März 1901. 
2752 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das 
Rechnungsjahr 1901; vom 22. März 1901. 
2753 Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1901; vom 22. März 1901. 
2754 Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe auf Grund 
der Gesetze vom 25. März 1899 und 1. Juli 1899; vom 
1 8. Februar 1901. 
2755 Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den Bestimmungen über 
die Sonntagsruhe gemäß § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung; 
vom 3. April 1901. 
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
9, 10, 11, 12 und 14: 
S. 41 Aenderungen der Wehrordnung; — Tarif der Vorspannvergütungs- 
sätze und Klasseneintheilung der Lieferungsverbände. 
„ 55 Bekanntmachung, betr. die Befreiung von Beamten der Fuhr- 
werks-Berufsgenossenschaft von der Verpflichtung zur Invaliden= 
versicherung. 
1901 24
	        
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