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45 Steuergesetz für die Jahre 1902, 1903 und 1904, vom 15. April 1901.
Mir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 20c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt:
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthums für die nächste Finanz-
periode — die Jahre 1902, 1903, 1904 — durch Verabschiedung mit dem neun-
undzwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind
von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten
Etatsjahren in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung
des Großherzogthums vom 5. Mai 1816 (Regierungsblatt 1850 Seite 615)
die nachstehend bezeichneten Steuern für die Jahre 1902, 1903 und 1904
verwilligt worden:
J.
Als indirekte Steuern, Aufwands= und Verkehrsstenern außer
und neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des deutschen Reichs
beruhenden indirekten Stenern:
1. Die Kontroleabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund
des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Be-
kanntmachung vom 1. Februar 1893;
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom
3. April 1895;
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach den
Gesetzen vom 12. April 1877 und 7. April 1897;