Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

188 
Schema III. 
Talon 
zur 
Stammaktie der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft 
M 
über 
Dreihundert Mark Reichswährung. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 109. gegen Einlieferung 
desselben die zur oben bezeichneten Aktie auszufertigenden Dividendenscheine 
Serie für die nächsten zwölf Jahre für 19..bis einschließlich 10 
Ruhla W. A., den 4 
(L. S.) Ter Kufsichtsrath der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft. 
(2 Faksimile.) 
  
[(761 II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen — Reg.-Bl. S. 79 — zu leistenden Entschädigungen für an 
Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete 
Thiere wird auf Grund der §§ 27 fgde. des erstgenannten Gesetzes eine Ab- 
gabenerhebung in Höhe der Hälfte der durch die Ministerial-Verordnung vom 
22. Juni 1890 — Reg.-Bl. S. 123 fgde. — festgesetzten Sätze für jedes 
Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zur Verbandskasse 
der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß 
mit dem 1. Oktober d. J. diese Abgaben von den betreffenden Viehbesitzern 
zu erheben und beizubringen sind. 
Die Erhebung einer Abgabe von den Besitzern von Pferden, Eseln, 
Maulthieren und Mauleseln ist auch in diesem Jahre mit Rücksicht auf die 
Höhe des angesammelten Reservefonds — vergl. § 31 Absatz 3 des Gesetzes 
vom 17. April 1889 Seite 90 des Reg.-Bl. — nicht erforderlich. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die 
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892 — Reg.=
	        
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