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über 300 im bis zu 400 m von 76 mun,
400 m „ „ 500 m „ 88 in,
„ 500 In „ 100 im,
rechtwinklig auf die Markscheide gemessen, unverritzt so stehen lassen, daß die
ganze Pfeilerstärke in das Feld des betreffenden Bergwerkes zu liegen kommt.
§ 2.
Salzbergwerke, welche die Salze durch Auflösung gewinnen, müssen an
ihren Markscheiden Sicherheitspfeiler von der doppelten der im § 1 vor-
geschriebenen Stärke unverritzt anstehen lassen.
Die daselbst unmittelbar zur Lösung und Hebung der Salze bestimmten
Schächte und Bohrlöcher dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 100 m
von den Grenzen dieser Sicherheitspfeiler stehen.
§ 3.
Wer im freien oder verliehenen Felde zur Aufsuchung von Steinsalz oder
mit diesem auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen Bohrungen
unternimmt, hat vor dem Beginn der Bohrarbeit deren Ansatzpunkt bei dem
Bergamt derartig anzuzeigen, daß er auf der gleichzeitig in doppelten Exemplaren
einzureichenden Karte über das Schürffeld, bezüglich auf der Muthungskarte
und dem Grubenbilde und Grubenrisse eingetragen werden kann.
§ 4.
Von der Einstellung der Bohrarbeit ist dem Bergamte sofort Anzeige zu
machen.
Das Bohrloch ist vor dem Verlassen von der Bohrlochsohle aus 100
hoch, wenn aber eine oder mehrere Salzlagerstätten erbohrt worden sind, von
der Sohle aus bis zu einem 100 zu über der obersten Salzlagerstätte gelegenen
Punkte nach der Anordnung des Bergamts mit wasserabdämmenden Stoffen
(Letten, Thon, Cement und dergl.) so dicht auszufüllen, daß dadurch das Ein-
dringen der Wasser des Deckgebirges in die Salzlagerstätten verhütet wird.
Erreicht das Bohrloch nicht die Tiefe von 100 m, so ist es bis zur Tages-
oberfläche auszufüllen.
Auf Anordnung des Bergamtes muß das Bohrloch auch über 100 m
aufwärts bis zu der von ihm bezeichneten Höhe ausgefüllt werden.
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