Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

228 
des praktischen Jahres (88 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2) und bei der Gestattung 
der Ableistung des praktischen Jahres bei einem praktischen Arzte (8 62 Abs. 1) 
sowie die Entscheidung auf die Beschwerde wegen Versagung des Zeugnisses 
über Ableistung des praktischen Jahres (§ 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2) liegt 
der zuständigen Ministerialbehörde desjenigen Erhalterstaates ob, in dessen Ge- 
biete das Krankenhaus oder Institut liegt, oder der betreffende Arzt seinen 
Wohnsitz hat. 
III. 
Die Ertheilung der in § 55 Abs. 2 der Prüfungsordnung bezeichneten 
Bescheinigung und der Approbation als Arzt erfolgt durch das Großherzoglich 
Sächsische Staats-Ministerium, Departement des Kultus, zugleich im Namen 
der Herzoglich Sächsischen Ministerien. In gleicher Weise ergehen die sonstigen, 
von der Gemeinschaft der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien 
zu erlassenden Entscheidungen. 
IV. 
Die Rechnungen über die Gebühren sind ebenso wie die Jahresberichte 
der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen (§§ 4 Abs. 1 und 20 Abs. 3) an 
den Universitätskurator zu richten, welcher sie an die geschäftsführende 
Centralstelle (Ziffer 1) weitergiebt. 
V. 
Der Vorsitzende der Kommission für die ärztliche Vorprüfung hat (vergl. 8 17 
Abs. 1) nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung über deren 
Ergebniß sowie über die gemäß §§ 10 Abs. 2 und 14 Abs. 4 und 5 getrof- 
fenen Entscheidungen dem Universitätsamt Mittheilung zu machen. 
VI. 
Die Gesuche um Zulassung zur ärztlichen Prüfung sind bei dem Uni- 
versitätskurator einzureichen, der auch die Zulassung zur Prüfung verfügt. 
VII. 
So lange an der Universität Jena eine besondere Kinderklinik oder Poli- 
klinik, sowie Spezialkliniken oder Polikliniken für Hals= und Nasen-, für Haut- 
und syphilitische Krankheiten nicht bestehen (vergl. § 25 Abs. 2), sind die Di- 
rektoren der medizinischen Klinik und medizinischen Poliklinik ermächtigt, Kurse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.