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des praktischen Jahres (88 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2) und bei der Gestattung
der Ableistung des praktischen Jahres bei einem praktischen Arzte (8 62 Abs. 1)
sowie die Entscheidung auf die Beschwerde wegen Versagung des Zeugnisses
über Ableistung des praktischen Jahres (§ 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2) liegt
der zuständigen Ministerialbehörde desjenigen Erhalterstaates ob, in dessen Ge-
biete das Krankenhaus oder Institut liegt, oder der betreffende Arzt seinen
Wohnsitz hat.
III.
Die Ertheilung der in § 55 Abs. 2 der Prüfungsordnung bezeichneten
Bescheinigung und der Approbation als Arzt erfolgt durch das Großherzoglich
Sächsische Staats-Ministerium, Departement des Kultus, zugleich im Namen
der Herzoglich Sächsischen Ministerien. In gleicher Weise ergehen die sonstigen,
von der Gemeinschaft der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien
zu erlassenden Entscheidungen.
IV.
Die Rechnungen über die Gebühren sind ebenso wie die Jahresberichte
der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen (§§ 4 Abs. 1 und 20 Abs. 3) an
den Universitätskurator zu richten, welcher sie an die geschäftsführende
Centralstelle (Ziffer 1) weitergiebt.
V.
Der Vorsitzende der Kommission für die ärztliche Vorprüfung hat (vergl. 8 17
Abs. 1) nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung über deren
Ergebniß sowie über die gemäß §§ 10 Abs. 2 und 14 Abs. 4 und 5 getrof-
fenen Entscheidungen dem Universitätsamt Mittheilung zu machen.
VI.
Die Gesuche um Zulassung zur ärztlichen Prüfung sind bei dem Uni-
versitätskurator einzureichen, der auch die Zulassung zur Prüfung verfügt.
VII.
So lange an der Universität Jena eine besondere Kinderklinik oder Poli-
klinik, sowie Spezialkliniken oder Polikliniken für Hals= und Nasen-, für Haut-
und syphilitische Krankheiten nicht bestehen (vergl. § 25 Abs. 2), sind die Di-
rektoren der medizinischen Klinik und medizinischen Poliklinik ermächtigt, Kurse