Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

  
Regierungs-Blatt 
für das 1 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 38. Weimar. 15. November 1901. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. medizinische Eingriffe an in Krankenanstalten des Großherzogthums unter- 
gebrachten Personen, Seite 235. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. den Eintritt der „Allgemeinen Nord- 
deutschen Versicherungs-Bank in Hanurg, in Liquidation, Seite 236. — Ministerial -Bekanntmachung, betr. 
Wechsel in der Hauptagentur der Pensions- und Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Deutscher Anker“ in 
Berhin, Seite 3. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche 
eich, Seite . 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(121) I. Die an Krankenanstalten im Großherzogthum beschäftigten Aerzte 
werden darauf hingewiesen, daß medizinische Eingriffe zu andern als diagnosti- 
schen, Heil= und Immunisierungszwecken, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen 
für die rechtliche und sittliche Zulässigkeit vorliegen, doch unter allen Umständen 
ausgeschlossen sind, wenn 
1. es sich um eine Person handelt, die noch minderjährig oder aus andern 
Gründen nicht vollkommen geschäftsfähig ist; 
2. die Person nicht ihre Zustimmung zu dem Eingriffe in unzweideutiger 
Weise erklärt hat; 
3. dieser Erklärung nicht eine sachgemäße Belehrung über die aus dem 
Eingriffe möglicher Weise hervorgehenden nachtheiligen Folgen voraus- 
gegangen ist. 
Zugleich wird bestimmt, daß Eingriffe dieser Art in Krankenanstalten nur 
von dem Vorsteher selbst oder mit dessen besonderer Ermächtigung vorgenommen 
werden dürfen, und daß bei jedem derartigen Eingriffe die Erfüllung der unter 
1901 51
	        
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