Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

VI. 
VII. 
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zwischen dem 6. bis 12. Lebensjahre des Kindes zu Ostern und Michaelis, in die An— 
stalt zu Pretzsch nur zu Ostern statt. 
Die Aufnahme in die Anstalten hat vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab 
bis zum Ablauf des Entlassungsmonats die Abführung des gesetzlichen Waisen- und 
des aus dem Reichs-Invaliden-Fonds und dem Kaiserlichen Dispositions-Fonds be- 
willigten Erziehungsgeldes zur Haupt-Militär-Waisenhauskasse zur Folge. 
Gewährung von Pflegegeld wird durch Waisen= und Erziehungsgeld (V.) ausgeschlossen. 
Neben dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Für- 
sorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres 
und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, zuständigen Waisengeld kann 
jedoch ein Theil des Pflegegeldes bis zur Erreichung der Beträge von 90 und 108 Mark 
(1 2) bewilligt werden. 
Die Bewerbung um die Wohlthaten ist an das Direktorium des Potsdamschen großen 
Militär-Waisenhauses in Berlin (Wilhelmstraße 82/85) zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. die Militärzeugnisse des Vaters, 
2. die Sterbeurkunde des Vaters und bei Doppelwaisen auch der Mutter, sowie die 
Geburtsurkunde des Kindes, 
3. eine amtliche Bescheinigung der Bedürftigkeit, 
4. ein amtlicher Ausweis über das zuständige Waisen= — oder Erziehungs-— Geld. 
 
	        
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