Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

Die Dienstauszeichnungen, in denen sich Unser Namenszug eingeprägt 
findet, werden am 10. Juni und am 24. Dezember ausgegeben und es sind 
die in den 887 und 8 des Statuts bezeichneten Kommandos zu veranlassen, 
am 20. Mai und am 1. Dezember jeden Jahres die in 89 erwähnten Liqui— 
dationen bei dem Departement des Innern Unseres Staats-Ministeriums ein— 
zureichen. 
Weimar, den 23. Februar 1901. 
Wilhelm Ernst. 
Nothe. v. Pawel. v. Wurmb. 
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend einen Nachtrag zu der Verordnung vom 10. Juli 1893 zur Ausführung 
des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895. 
[/17)] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird dem 
§ 2 der Verordnung vom 10. Juli 1895, Reg.-Bl. S. 255, zur Ausführung 
des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895 unter gleich- 
zeitiger Streichung des zweiten Halbsatzes des § 3 mit Geltung vom 1 April 
1901 ab folgende Bestimmung angefügt: 
86) Zuchthunde sind als Bedarfshunde insoweit anzuerkennen, als sie 
von Personen, die die Zucht und Abrichtung von Hunden gewerbs- 
mäßig betreiben und aus diesem Gewerbe stenerpflichtig sind, aus 
Anlaß des Gewerbsbedürfnisses gehalten werden. 
Weimar, am 12. Februar 1901 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. Departement des Innern. 
Nothe. v. Wurmb.
	        
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