Die Dienstauszeichnungen, in denen sich Unser Namenszug eingeprägt
findet, werden am 10. Juni und am 24. Dezember ausgegeben und es sind
die in den 887 und 8 des Statuts bezeichneten Kommandos zu veranlassen,
am 20. Mai und am 1. Dezember jeden Jahres die in 89 erwähnten Liqui—
dationen bei dem Departement des Innern Unseres Staats-Ministeriums ein—
zureichen.
Weimar, den 23. Februar 1901.
Wilhelm Ernst.
Nothe. v. Pawel. v. Wurmb.
Ministerial-Verordnung,
betreffend einen Nachtrag zu der Verordnung vom 10. Juli 1893 zur Ausführung
des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895.
[/17)] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird dem
§ 2 der Verordnung vom 10. Juli 1895, Reg.-Bl. S. 255, zur Ausführung
des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895 unter gleich-
zeitiger Streichung des zweiten Halbsatzes des § 3 mit Geltung vom 1 April
1901 ab folgende Bestimmung angefügt:
86) Zuchthunde sind als Bedarfshunde insoweit anzuerkennen, als sie
von Personen, die die Zucht und Abrichtung von Hunden gewerbs-
mäßig betreiben und aus diesem Gewerbe stenerpflichtig sind, aus
Anlaß des Gewerbsbedürfnisses gehalten werden.
Weimar, am 12. Februar 1901
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen. Departement des Innern.
Nothe. v. Wurmb.