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herigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst ent-
sprechend in andere etatsmäßige Stellen übernommen werden.
82.
Die Vermessungsdirektion (§ 49 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850, § 24 des Gesetzes über die Landes-
vermessung vom 5. März 1851) tritt wieder in Thätigkeit und übernimmt die
ihr sowie die bisher dem technischen Mitglied für Vermessungsangelegenheiten
in der Generalkommission (88 2, 3 des Gesetzes vom 7. März 1868) durch
die Gesetze zugewiesenen Geschäfte.
Auch hat die Vermessungsdirektion die in § 55 des Gesetzes, die Zu-
sammenlegung der Grundstücke betreffend, vom 5. Mai 1869 geordnete Aus-
sonderung eines Plantheiles nach Bestätigung des Rezesses zu bewirken.
Das zur Erledigung der Geschäfte der Vermessungsdirektion erforderliche
Hilfspersonal wird von der Generalkommission zur Vermessungsdirektion
übernommen.
§ 3.
Die Geschäfte der Generalkommission werden künftig von einem von Uns
zu ernennenden, zum Richteramt befähigten Beauftragten nebenamtlich oder in
besonderem Auftrage wahrgenommen; er unterzeichnet:
Der an Stelle der Generalkommission Beauftragte.
Der Beauftragte kann in technischen Fragen vor seiner Entschließung ein
Gutachten der Vermessungsdirektion einholen. Soweit jedoch nach den be-
treffenden Gesetzen Entscheidungen der Generalkommission zu ergehen haben
(§ 154 des Gesetzes, die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte be-
treffend, vom 28. April 1869, § 6 des Gesetzes, die Zusammenlegung der
Grundstücke betreffend, vom 5. Mai 1869), werden diese von dem vorstehend
gedachten Beauftragten, dem Vorstand der Vermessungsdirektion und einem
weiteren von Uns zu ernennenden besonderen Beauftragten nach voraus-
gegangener Berathung mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Entscheidungen
ergehen unter der Unterschrift aller daran Theilnehmenden, die hierbei ebenfalls
unterzeichnen:
Die an Stelle der Generalkommission Beauftragten.
Das Gleiche gilt für die Bestätigung des Zusammenlegungsrezesses oder