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Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit
ihr zu verbindenden Bogen ist unter Bezeichnung des Auftraggebers,
für den die Zustellung erfolgt, zu bezeugen, daß die bei der Zu—
stellung zu übergebende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift in der
im § 194 Abs. I der Civilprozeßordnung bezeichneten Weise der Post
übergeben worden ist. Der Uebergabe an die Post steht das Ein-
werfen der Sendung in einen Postbriefkasten gleich.
3. In der Aufschrift ist die Person, welcher zugestellt werden
soll, nach Namen, Stand oder Beruf und Aufenthaltsort so genau
zu bezeichnen, daß der Empfänger leicht und sicher aufgefunden wer-
den kann und Verwechselungen ausgeschlossen sind. Besondere Sorg-
falt ist bei den häufig vorkommenden Familiennamen (Müller, Schulze
u. s. w.) und den gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen auf eine
genaue Bezeichuung zu verwenden. Bei Sendungen nach größeren
Städten ist, soweit thunlich, die Wohnung näher anzugeben.
4. Bei Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine (CPO. 8172) muß die Aufschrift
an diese selbst gerichtet sein unter genauer Angabe des Truppentheils
(Kompagnie, Eskadron oder Batterie des zu bezeichnenden Regiments
u. s. w.), zu welchem sie gehören, jedoch den Zusatz enthalten: „zu
Händen des (Kompagnie-, Eskadron-, Batterie= u. s. w.) Chefs.“
5. Bei Zustellungen an Behörden, Gemeinden u. s. w. (CPO.
§ 171 Abs. 2) ist die Aufschrift ebenfalls an diese selbst zu richten
mit dem Zusatze „zu Händen des Vorstehers“. Ist dem Gerichts-
vollzieher der Vorsteher näher bezeichnet, so ist dem Zusatze diese Be-
zeichnung hinzuzufügen.
6. Auf die Aufschriftseite des Briefumschlags ist die Nummer
zu setzen, unter welcher der Zustellungsauftrag im allgemeinen Dienst-
register eingetragen steht. Ferner muß auf der Aufschriftseite der
Gerichtsvollzieher mit dem Namen, dem Wohnort und der Amts-
eigenschaft als Absender bezeichnet sein.
7. Liegen die Voraussetzungen des § 185 der Civilprozeßord-
nung vor (§ 32 Abs. 5 d. Anw.), so hat der Gerichtsvollzieher auf
der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formular zur Postzu-
stellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen u. s. w. des Empfängers
mit rother Tinte die Personen genau zu bezeichnen, an die eine Er-
satzzustellung den Umständen nach in Frage kommen könnte, aber nach
der bezeichneten Vorschrift nicht stattfinden darf. Der Vermerk ist in
folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung
an . . . ... (z. B. die Ehefrau, den Vermiether N., das Dienstmädchen
N. N.) darf nicht stattfinden.“
8. Dem Briefe ist der Entwurf zu der von dem Postboten auf-
zunehmenden Zustellungsurkunde und zu einer beglaubigten Abschrift