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g 45.
(GO. 8§ 753 bis 757).
Auftrag.
1. Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichts-
vollzieher von dem Gläubiger (nicht durch das Gericht) ertheilt. Dem
Gläubiger steht es frei, wegen Ertheilung des Auftrags die Ver-
mittelung des Gerichtsschreibers in Anspruch zu nehmen. Der unter
Vermittelung des Gerichtsschreibers beanftragte Gerichtsvollzieher hat
sich in jeder Beziehung, insbesondere auch bei der Ablieferung der
beigetriebenen Gelder, als unmittelbar von dem Gläubiger beauftragt
anzusehen.
2. Der Prozeßbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund
seiner Vollmacht befugt, den Auftrag zur Zwangsvollstreckung an den
Gerichtsvollzieher zu ertheilen. Die beigetriebenen Gelder und sonstigen
Gegenstände dürfen jedoch an den Bevollmächtigten nicht abgeliefert
werden, es sei denn, daß er zum Empfange durch eine an den Gerichts-
vollzieher gerichtete Erklärung des Gläubigers oder nach dem Inhalte
der vorzulegenden Vollmachtsurkunde besonders ermächtigt ist. Eine
Ausnahme besteht nur für die von dem Gegner zu erstattenden
Prozeßkosten, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte schon durch
die bloße Prozeßvollmacht ermächtigt wird (CP O. 8 81).
3. In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-
vollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die
Zahlungen oder die sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen,
über das Empfangene wirksam zu gquittiren und dem Schuldner, wenn
dieser seiner Verbindlichkeit vollständig genügt hat, die vollstreckbare
Ausfertigung auszuliefern (CPO. S8 754 bis 757).
4. Demnach ist der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung dem
Schuldner und Dritten gegenüber der unerläßliche, aber auch aus-
reichende Ausweis zur Bewirkung der Zwangsvollstreckung und aller
zu deren Ausführung erforderlichen Handlungen. Der Gerichts-
vollzieher hat deshalb bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen
die vollstreckkbare Ausfertigung stets bei sich zu führen und auf Ver-
langen vorzuzeigen.
5. Verlangt der Gläubiger seine Zuziehung zur Zwangsvoll-
streckung, so hat der Gerichtsvollzieher nur in dessen Anwesenheit zur
Zwangsvollstreckung zu schreiten.