Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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g 45. 
(GO. 8§ 753 bis 757). 
Auftrag. 
1. Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichts- 
vollzieher von dem Gläubiger (nicht durch das Gericht) ertheilt. Dem 
Gläubiger steht es frei, wegen Ertheilung des Auftrags die Ver- 
mittelung des Gerichtsschreibers in Anspruch zu nehmen. Der unter 
Vermittelung des Gerichtsschreibers beanftragte Gerichtsvollzieher hat 
sich in jeder Beziehung, insbesondere auch bei der Ablieferung der 
beigetriebenen Gelder, als unmittelbar von dem Gläubiger beauftragt 
anzusehen. 
2. Der Prozeßbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund 
seiner Vollmacht befugt, den Auftrag zur Zwangsvollstreckung an den 
Gerichtsvollzieher zu ertheilen. Die beigetriebenen Gelder und sonstigen 
Gegenstände dürfen jedoch an den Bevollmächtigten nicht abgeliefert 
werden, es sei denn, daß er zum Empfange durch eine an den Gerichts- 
vollzieher gerichtete Erklärung des Gläubigers oder nach dem Inhalte 
der vorzulegenden Vollmachtsurkunde besonders ermächtigt ist. Eine 
Ausnahme besteht nur für die von dem Gegner zu erstattenden 
Prozeßkosten, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte schon durch 
die bloße Prozeßvollmacht ermächtigt wird (CP O. 8 81). 
3. In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs- 
vollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren 
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die 
Zahlungen oder die sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, 
über das Empfangene wirksam zu gquittiren und dem Schuldner, wenn 
dieser seiner Verbindlichkeit vollständig genügt hat, die vollstreckbare 
Ausfertigung auszuliefern (CPO. S8 754 bis 757). 
4. Demnach ist der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung dem 
Schuldner und Dritten gegenüber der unerläßliche, aber auch aus- 
reichende Ausweis zur Bewirkung der Zwangsvollstreckung und aller 
zu deren Ausführung erforderlichen Handlungen. Der Gerichts- 
vollzieher hat deshalb bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen 
die vollstreckkbare Ausfertigung stets bei sich zu führen und auf Ver- 
langen vorzuzeigen. 
5. Verlangt der Gläubiger seine Zuziehung zur Zwangsvoll- 
streckung, so hat der Gerichtsvollzieher nur in dessen Anwesenheit zur 
Zwangsvollstreckung zu schreiten.
	        
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