— 36 —
kunde, aus der sich die Sicherheitsleistung ergiebt (z. B. der Hinter—
legungsschein — Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899 § 18),
ebenfalls zugestellt werden.
4. Hat der Schuldner Zug um Zug gegen eine von dem
Gläubiger zu bewirkende Gegenleistung zu erfüllen, so müssen, wenn
der Gerichtsvollzieher nicht selbst das Angebot der Gegenleistung bewirkt,
die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, aus denen sich die
Befriedigung des Schuldners wegen der Gegenleistung oder sein An-
nahmeverzug ergiebt (§ 47 Abs. 6 ff. d. Anw.), gleichfalls zugestellt werden.
5. Diese Zustellungen müssen, wenn der Schuldner einen Prozeß-
bevollmächtigten bestellt hat, an den Prozeßbevollmächtigten, nicht an
den Schuldner selbst, bewirkt werden.
*62. Regelmäßig genügt es, wenn der Schuldtitel und die vor-
bezeichneten Urkunden spätestens bis zu dem Beginne der Zwangs-
vollstreckung zugestellt werden. Die Zwangsvollstreckung aus Kosten-
festsetzungsbeschlüssen, aus den im § 794 Nr. 5 der Civilprozeß-
ordnung bezeichneten vollstreckbaren Urkunden und aus den vor einem
Großherzoglich Sächsischen Friedensrichter abgeschlossenen Vergleichen
darf jedoch nur dann beginnen, wenn der Schuldtitel dem Schuldner
mindestens einen Tag vorher zugestellt worden ist (CPO. 8§ 798,
Nachtragsgesetz vom 27. März 1879 zu dem Landesgesetze vom
9. März 1875, betreffend die Einführung von Friedensrichtern, § 6
in der Fassung des Nachtragsgesetzes vom 1. April 1899).
7. Einer Zustellung der das Rechtsnachfolgeverhältniß beweisenden
Urkunden bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Eigenthümer
eines Grundstücks sich wegen einer auf diesem lastenden Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat und der Rechtsnachfolger des Gläubigers, dem eine
vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde auf Grund der Rechtsnachfolge
ertheilt ist, im Grundbuch als Gläubiger eingetragen steht. Das
Gleiche gilt, wenn der Eigenthümer sich in Ansehung der Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in
der Weise unterworfen hat, daß die Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zulässig sein soll, sofern die
Unterwerfung im Grundbnuche vermerkt ist und der Rechtsnachfolger,
gegen den die Vollstreckungsklausel ertheilt ist, im Grundbuch als
Eigenthümer eingetragen steht (CPO. §§ 799, 800). Selbstverständlich
gilt dies nur insoweit, als ein Grundbuch im reichsgesetzlichen
Sinne vorhanden ist. - «
8. Bei Urtheilen eines Gewerbegerichts werden die für den
Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen auf Antrag
des Gläubigers durch das Gewerbegericht bewirkt (Reichsgesetz, be-
treffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 § 56).