10. für den X. Wahlbezirk (die Diöces Stadt Eisenach):
Justizrath Dr. Ratenbacher zu Eisenach,
11. für den XI. Wahlbezirk (die Diöces Creuzburg):
Amtsrichter Dr. Schenk zu Eisenach,
12. für den XII. Wahlbezirk (die Diöcesen Gerstungen und Vacha):
Oberamtsrichter Dr. Krug zu Vacha,
13. für den XIII. Wahlbezirk (die Diöcesen Dermbach, Kaltennordheim
und Ostheim):
Oberamtsrichter Braungart zu Kaltennordheim,
14. für den XIV. Wahlbezirk (die Diöcesen Neustadt a/Orla und Auma):
Oberamtsrichter Hänert zu Neustadt a/Orla,
15. für den XV. Wahlbezirk (die Diöces Weida):
Justizrath Trautvetter zu Weida.
Soweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, den
Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion
thätig zu sein haben würde.
IV.
Die ernannten Wahl-Kommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den
Ort und die Stunde für den Anfang der am 18. Juni d. J. abzuhaltenden
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 4. Juni d. J. in einem
geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, unter
Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung bekannt
zu geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakonc oder Vikare im
ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochicen des Bezirks sind und das
geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach §7 der Synodal-Ordnung
und § 10 Ziffer 12 der Kirchgemeinde-Ordnung von den Kirchgemeindevorständen
zu wählenden weltlichen Wahlmänner am bestimmten Ort und zur bestimmten
Zeit sich zu der anberaumten Wahlversammlung einzufinden haben.
Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8—10 der Synodal-Orduung ent-
haltenen Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in den
88 17—23 des Gesetzes vom 17. April 1896 für die Wahl der Landtags-
Abgeordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren, mit der Maßgabe jedoch,