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von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Ver—
bandskasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der
festgestellten Viehbestandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts—
steuer-Einnehmer pünktlichst abzuführen, die letzteren aber haben für
rechtzeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden
Großherzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom
28. August 1889 — Reg.-Bl. S. 175 — und Ziffer 3 der Ausführungs-
Verordnung vom 18. Juni 1892 — Reg.-Bl. S. 117 — gehörig Sorge zu
tragen.
Weimar, den 11. Juli 1902.
Großherzogliches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
(72| III. Die revidirten Statuten der Sparkasse in Vieselbach und in Stadt-
sulza werden im Auszug hierdurch bekannt gemacht.
Weimar, den 11. Juli 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Gtatut der Zparkafse zu Vieselbach
vom 6. Oktober 1900.
I. Bweck und rechtliche Stellung der Sparkasse.
81.
Die Sparlasse in Vieselbach hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen
Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu ver—
zinsen, um so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher
unterzubringen.
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