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Regierungs-Zlatt
Großterzohihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
-" 12. August 1902.
— — –G
Nummer 23.
Weimar.
Inhalt: Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Großherzogthum Sachsen vom 10. August 1902, Seite 129.
Pferde-Aushebungs-Vorschrift
für das Großherzogthum Sachsen
vom 10. August 1902.
[74] Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des Ge-
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite
129), lautend wie folgt:
„§ 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle
Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des
vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellen-
den Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
erde;
4. zer Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
1902 26