Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

. 129 
Regierungs-Zlatt 
Großterzohihum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
-" 12. August 1902. 
  
— — –G 
Nummer 23. 
  
Weimar. 
  
Inhalt: Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Großherzogthum Sachsen vom 10. August 1902, Seite 129. 
Pferde-Aushebungs-Vorschrift 
für das Großherzogthum Sachsen 
vom 10. August 1902. 
[74] Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des Ge- 
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 
129), lautend wie folgt: 
„§ 25. 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle 
Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des 
vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellen- 
den Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen 
erde; 
4. zer Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
1902 26
	        
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