Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Anlage C (zu 88§ 6 u. 18). 
Gelichtspunkte 
für 
Auswahl der Mobilmachungspferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
a) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere, 
sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Reitpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die übrigen 
Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. 
c) Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge, bestimmt für 
die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronen= 
wagen, die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen und die 
Krankenwagen der Sanitäts-Kompagnien. 
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, welche an Arbeit gewöhnt sind und nicht 
derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit in 
Frage stellen; bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungspro- 
dukte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche, zum gleichmäßigen Ziehen 
großer Lasten im Schritt geeigneten Warmblüter, die in Folge ihrer Maße mit der 
Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fußartillerie= 
und Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen. 
2. Maße. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
Mindestmaß für Kürassierpferdie 1,62 m, 
» ,,dieübrigenReitpferdeI 1,57 m, 
7 r 1 Reitpferde II . 1,55 m, 
1½ 5 Zugpferde 1 und II 1,57 m.
	        
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